§ 14 2000

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Pflichten der Organe der Bundesstatistik
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 14 Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
(1) Organe der Bundesstatistik haben bei der Erstellung von Statistiken den Grundsätzen der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz zu folgen und eine möglichst hohe Kohärenz aller Statistiken anzustreben.
(2) Bei der Erstellung der Unterlagen für Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 ist auf eine möglichst geringe Belastung und auf die Besonderheiten der zu Befragenden (zB Branche, Betriebsgröße) Bedacht zu nehmen.

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