§ 13 2000

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 13 Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen von Bundesministern, die Auswirkungen auf Aufgaben der Bundesstatistik haben können, ist der fachliche Rat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ einzuholen; dieser ist kostenlos zu erteilen.

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