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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 21b Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:
- 1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
- 2. Übernahme von Milch: die körperliche Übernahme der Milch zum Zweck des Transports, der Bearbeitung oder der Verarbeitung oder der gemeinsame Vertrieb für Mitglieder;
- 3. Milchübernehmer: der Transporteur oder Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.20113 S. 671;
- 4. Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuss;
- 5. Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
- 6. Schlachtgeflügel: Hühner, Truthühner, Enten und Gänse, die zum Schlachten bestimmt sind;
- 7. Legehennen: die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister;
- 8. Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
- 9. Produktbeitrag Obst, Gemüse und Speisekartoffeln: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln bewirtschafteten Flächen ergebende Beitragsschuld;
- 10. Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern oder Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) bebauten Flächen ergebende Beitragsschuld;
- 11. Flächenbeitrag: die sich aus den im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen ergebende Beitragsschuld;
- 12. angemeldete Flächen: alle landwirtschaftlich oder für den Gartenbau genutzten Flächen sowie in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehaltene Flächen, jedoch ausgenommen Weinflächen;
- 13. Bewirtschafter: der Einreicher des Mehrfachantrags;
- 14. Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009;
- 15. Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
- 16. Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
- 17. Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
- 18. Mehrfachantrag: der Antrag gemäß § 33 der GAPStrategieplan-Anwendungsverordnung – GSPAV, BGBl. II Nr. 403/2022, für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187, oder die Abgabe für Zwecke der Beitragserklärung;
- 19. Legehennenregister: das gemäß § 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, geführte Register,
- 20. Gewächshaus: das Gewächs- oder Treibhaus aus Glas (Glashaus), Kunststoffplatten und Kunststofffolien (Foliengewächshaus), die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen, einschließlich Obst- und Sonderkulturen, ermöglichen;
- 21. Folientunnel: nicht beheizbare Bogenkonstruktion, über die eine Folie gespannt ist und die eine Basisbreite von mindestens 3,5 Metern aufweist, sowie Flächen unter Niederglas, die das geschützte Kultivieren von Pflanzen ermöglichen;
- 22. Freiland: nicht überdachte Kulturfläche und Plastikfolientunnel mit einer Basisbreite von weniger als 3,5 Meter sowie Kulturen unter Flachfolien, Schlitzfolien oder Vlies.
