§ 119 1992

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.03.2010
§ 119 Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler
Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beachtenden Vorschriften des § 68 aufmerksam zu machen. Für die Stimmabgabe im Ausland ist § 60 sinngemäß anzuwenden.

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