§ 36A 1989

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 10.10.2024
§ 36a Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen
Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon Formlos zu verständigen.

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