§ 36 1989

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1991
§ 36 Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben
1. im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und
2. im Überprüfungsverfahren
keine Parteistellung.
(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

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