ART. 6 § 72 1977

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2001
Art. 6 § 72 Pauschalierter Aufwandsersatz
(1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige Unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.
(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.

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