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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2001
Art. 6 § 73 Zufluss der Mittel
Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
