§ 6 ÖJKG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 16.11.2023
§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) In Bezug auf das Jahr 2020 gilt Folgendes:
1. Der Bund leistet in Abweichung von § 1 der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
2. § 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.
(3) § l, § 2 samt Überschrift und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte