§ 2 ÖAWG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Aufgaben der Akademie
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 2 § 2.
Ihre Aufgabe ist es, die Wissenschaft in jeder Hinsicht zu fördern; sie hat bei Erfüllung ihrer Aufgabe den Anspruch auf Schutz und Förderung durch den Bund.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte