§ 1 ÖAWG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Errichtung und Gegenstand
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 1 § 1.
(1) Die von Kaiser Ferdinand I. durch das Patent vom 14. Mai 1847 begründete „Kaiserliche Akademie der Wissenschaften in Wien“ führt fortan den Namen „Österreichische Akademie der Wissenschaften“.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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