§ 4B FREIWG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 4b Freiwilligenzentren
(1) Freiwilligenzentren können durch Zuwendungen gemäß Abs. 2 unterstützt werden. Die Hauptaufgaben sind insbesondere die Gewinnung, Beratung (insbesondere auch über einen angemessenen Versicherungsschutz für Freiwillige), Vermittlung und Begleitung der Freiwilligen, Vernetzungsarbeit, Aus- und Fortbildung der Freiwilligen sowie Lobbying und Öffentlichkeitsarbeit. Freiwilligenzentren können selbst regionsübergreifende Freiwilligenprojekte durchführen, sammeln und verbreiten Best-Practice-Beispiele und dokumentieren und evaluieren ihre eigene Tätigkeit.
(2) Zur Projektförderung stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von einer Million Euro zur Verfügung.

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