Suche

COVID-19 Sperre von Autowaschanlagen war rechtswidrig

LVwG Steiermark gibt drei Maßnahmenbeschwerden gegen die Polizeisperre von Selbstbedienungs-Autowaschanlagen nachträglich Recht

  • Das Verwaltungsgericht unterstreicht – auch in Corona-Zeiten – die Rechtmäßigkeit der wertvollen Dienstleistungen unserer Unternehmensgruppe, die in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz rund 50 Autowaschanlagen betreibt!
    Mag. Christian Sassmann/UNIWASH
  • Die klaren Entscheidungen des LVwG entziehen vor allem auch den zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren gegen Betreiber und Kunden von Autowaschanlagen die Basis!
    RA Dr. Dieter Neger

Graz/Wien/Bregenz/Klagenfurt/Eisenstadt (OTS) – Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Richter Dr. Erich Kundegraber) stellte gestern nachträglich die Rechtswidrigkeit dreier behördlicher Sperren von Selbstbedienungs-Autowaschanlagen in Graz fest. Autowaschanlagen der UNIWASH-Unternehmensgruppe und der Ing. Franz Kuss Autohaus GmbH waren im April heurigen Jahres von der Polizeibehörde aufgrund der mittlerweile außer Kraft getretenen Verordnung des Gesundheitsministers betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesperrt worden. Alle von Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger, Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in Vertretung der genannten Unternehmen erhobenen Maßnahmenbeschwerden bestätigte das Gericht.

Das Verwaltungsgericht stellte insbesondere auch fest, dass Selbstbedienungs-Autowaschanlagen als Automaten nie dieser „Betretungsverordnung“ unterfallen waren und ungehindert benützt werden durften. Als Reinigungsdienstleistung galt für diese Betriebsanlagen und ihre Benützer außerdem die einschlägige Ausnahmebestimmung der Verordnung. Überdies ist – so das LVwG – das Corona-Ansteckungsrisiko gerade in den Selbstbedienungs-Autowaschanlagen äußerst gering.

Mag. Christian Sassmann/UNIWASH: „Das Verwaltungsgericht unterstreicht – auch in Corona-Zeiten – die Rechtmäßigkeit der wertvollen Dienstleistungen unserer Unternehmensgruppe, die in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz rund 50 Autowaschanlagen betreibt!

RA Dr. Dieter Neger: „Die klaren Entscheidungen des LVwG entziehen vor allem auch den zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren gegen Betreiber und Kunden von Autowaschanlagen die Basis!

Rückfragen & Kontakt:

RA Dr. Dieter Neger
Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH
Parkstraße 1, 8010 Graz
Tel: 0650/8808850
Mail: neger@neger-ulm.at
Web: www.neger-ulm.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NEF0001

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

alexander-stuecklberger

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter