Staatsverträge

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER UND ANDERE GRAUSAME, UNMENSCHLICHE ODER ERNIEDRIGENDE BEHANDLUNG ODER STRAFE

Vertrag – MultilateralIn Kraft seit 12. März 2026RIS-Stand 30. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000888 · BGBl. Nr. 492/1987 · 19/05 Menschenrechte · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 TEIL I

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

TEIL I

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfaßt nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.

(2) Dieser Artikel läßt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.

Art. 2

Art. 2

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 3

Art. 3

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 4

Art. 4

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 5

Art. 5

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 6

Art. 6

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 7

Art. 7

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 8

Art. 8

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 9

Art. 9

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 10

Art. 10

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 11

Art. 11

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 12

Art. 12

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 13

Art. 13

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 14

Art. 14

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 15

Art. 15

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 16

Art. 16

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 17

Art. 17 TEIL II

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

TEIL II

Artikel 17

(1) Es wird ein Ausschuß gegen Folter (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) errichtet, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei eine ausgewogene geographische Verteilung und die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen sind.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat darf einen seiner Staatsangehörigen vorschlagen. Die Vertragsstaaten berücksichtigen dabei, daß es zweckmäßig ist, Personen vorzuschlagen, die auch Mitglieder des auf Grund des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eingesetzten Ausschusses für Menschenrechte sind und die bereit sind, dem Ausschuß gegen Folter anzugehören.

(3) Die Wahl der Ausschußmitglieder findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten statt. In diesen Versammlungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

(4) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.

(5) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.

(6) Stirbt ein Ausschußmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuß nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten einen anderen Sachverständigen seiner Staatsangehörigkeit, der dem Ausschuß während der restlichen Amtszeit angehört. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurde, dagegen ausspricht.

(7) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die den Ausschußmitgliedern bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausschusses entstehen.

Art. 18

Art. 18

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 19

Art. 19

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 20

Art. 20

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 21

Art. 21

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 22

Art. 22

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 23

Art. 23

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 24

Art. 24

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 25

Art. 25 TEIL III

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

TEIL III

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 26

Art. 26

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 27

Art. 27

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 28

Art. 28

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 29

Art. 29

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 30

Art. 30

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 31

Art. 31

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 32

Art. 32

Fassung: 28. August 1987 bis laufend

Art. 33

Art. 33

Fassung: 28. August 1987 bis laufend