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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 I. Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
I. Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
Artikel 1
Art. 2
Art. 2 II. Güterverkehr
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
II. Güterverkehr
Artikel 2
Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden Staaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, bedürfen zum grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat sowie zum Transitverkehr durch den anderen Staat hindurch einer Genehmigung des anderen Staates, die von den gemäß Artikel 11 dieses Abkommens zuständigen Stellen des Heimatstaates ausgestellt wird.
Art. 3
Art. 3 Artikel 3
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
Artikel 3
Einer Genehmigung bedürfen nicht:
Art. 4
Art. 4 Artikel 4
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
Artikel 4
Art. 5
Art. 5 Artikel 5
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
Artikel 5
Die in Artikel 2 vorgesehene Genehmigung ist bei allen Fahrten in den anderen Staat mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen.
Art. 6
Art. 6 Artikel 6
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
Artikel 6
Die Verkehrsunternehmer sind verpflichtet, die im anderen Staat sonst geltenden gewerberechtlichen Vorschriften und die Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrrechtes einzuhalten.
Art. 7
Art. 7 Artikel 7
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
Artikel 7
Die Genehmigung lautet auf einen bestimmten Namen oder eine bestimmte Firma und ist nicht übertragbar. Sie gilt entweder für ein Kraftfahrzeug oder für einen Kraftwagenzug.
Art. 8
Art. 8 Artikel 8
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
Artikel 8
Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb des anderen Staates ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen der Bewilligung dieses Staates.
Art. 9
Art. 9 Artikel 9
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
Artikel 9
Dem Unternehmer ist es gestattet, vom anderen Staat Rückfrachten mitzunehmen.
Art. 10
Art. 10 Artikel 10
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
Artikel 10
Die Form der Ausgabe und die Anzahl der Genehmigungen richten sich nach der von den zuständigen Behörden von Jahr zu Jahr getroffenen Vereinbarung.
Art. 11
Art. 11 Artikel 11
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
Artikel 11
Die Genehmigungen werden im Königreich der Niederlande durch das Ministerie van Verkeer en Waterstaat oder durch die von diesem bevollmächtigten Stellen und in der Republik Österreich durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ausgestellt. Für die Genehmigung soll in beiden Staaten möglichst der gleiche Wortlaut verwendet werden.
Art. 12
Art. 12 III. Gemeinsame Bestimmungen
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
III. Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 12
Art. 13
Art. 13 Artikel 13
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
Artikel 13
Im Falle der Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens auf dem Gebiete eines der beiden Staaten wird die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechenden Maßnahmen treffen. Die vertragschließenden Teile werden einander auf Verlangen darüber informieren.
Art. 14
Art. 14 Artikel 14
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
Artikel 14
Im Falle des Königreiches der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für das europäische Gebiet des Königreiches.
Art. 15
Art. 15 Artikel 15
Fassung: 2. April 1970 bis laufend
Artikel 15
Geschehen zu Wien, am 2. Februar 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.