Staatsverträge

Abkommen über den gemeinsamen Amtssitzbereich der IAEO und der UNO

Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, der Internationalen Atomenergie-Organisation und den Vereinten Nationen über den gemeinsamen Amtssitzbereich

Vertrag – UNO, IAEOIn Kraft seit 1. September 1979RIS-Stand 16. März 2023

RIS-Gesetzesnummer 10000659 · BGBl. Nr. 465/1979 · 19/20 Amtssitzabkommen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 Artikel I

Fassung: 1. September 1979 bis laufend

Artikel I

Der gemeinsame Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt einen Teil des ständigen Amtssitzbereichs jeder der beiden Organisationen im Sinne des Abschnitts 3 von beiden Amtssitzabkommen dar. Dementsprechend finden die Bestimmungen von beiden Amtssitzabkommen auf diesen Bereich sinngemäß Anwendung.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 1. September 1979 bis laufend

Artikel II

Dieses Abkommen tritt am 1. September 1979 in Kraft.

Geschehen in Wien und New York, am 28. September 1979 in drei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.