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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 ZIEL
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
ZIEL
Ziel dieses Abkommens ist es, den Schutz der im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Parteien gemeinsam erstellten oder ausgetauschten klassifizierten Informationen zu gewährleisten.
Art. 2
Art. 2
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:
a) „Sicherheitsverletzung“ eine Handlung oder eine Unterlassung, die gegen dieses Abkommen oder das innerstaatliche Recht der Parteien verstößt, deren Ergebnis zu Offenlegung, Verlust, Zerstörung, Veruntreuung oder einer anderen Art von Beeinträchtigung klassifizierter Informationen führen kann;
b) „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Auftragnehmern bzw. Auftragnehmern, der klassifizierte Informationen enthält oder dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Erstellung von klassifizierten Informationen erfordert;
c) „Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form oder Art, die des Schutzes gegen jegliche Sicherheitsverletzung bedürfen, denen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Parteien eine Sicherheitsklassifizierungsstufe zugeordnet wurden und die als solche gekennzeichnet wurden;
d) „Zuständige Sicherheitsbehörde“ die nationale Sicherheitsbehörde und jede andere zuständige Stelle, die nach dem innerstaatlichen Recht der Parteien für die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlich ist;
e) „Auftragnehmer bzw. Auftraggeber“ eine natürliche oder juristische Person, die über die rechtliche Fähigkeit verfügt, klassifizierte Verträge abzuschließen;
f) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine zuständige Sicherheitsbehörde, dass eine juristische oder natürliche Person zum Umgang mit und zur Aufbewahrung von klassifizierten Informationen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht physisch und organisatorisch in der Lage ist;
g) „Nationale Sicherheitsbehörde“ die staatliche Behörde einer der Parteien, die gemäß ihrem innerstaatlichen Recht für die allgemeine Umsetzung und Aufsicht über dieses Abkommens verantwortlich ist;
h) „Need-to-know“ die Notwendigkeit, Zugang zu bestimmten klassifizierten Informationen im Rahmen einer vorgegebenen offiziellen Stellung und für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zu haben;
i) „Herausgeber“ die Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen herausgibt;
j) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch die zuständige Sicherheitsbehörde, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht berechtigt ist;
k) „Empfänger“ die Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen erhält;
l) „Dritter“ eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der klassifizierten Informationen ist, die gemäß diesem Abkommen ausgetauscht wurden, eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation.
Art. 3
Art. 3
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
Art. 4
Art. 4
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN
1. Die Parteien informieren einander auf diplomatischem Wege über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.
2. Die nationalen Sicherheitsbehörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über klassifizierte Informationen und über alle diesbezügliche maßgebliche Änderungen und tauschen Informationen über die Sicherheitsstandards, Verfahren und Praktiken des Schutzes klassifizierter Informationen aus.
Art. 5
Art. 5
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
SCHUTZMASSNAHMEN UND ZUGANG ZU KLASSIFIZIERTEN INFORMATIONEN
1. Gemäß ihrem innerstaatlichen Recht treffen die Parteien alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der klassifizierten Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht oder erstellt wurden. Solchen klassifizierten Informationen wird mindestens der gleiche Schutzstandard, wie es für innerstaatliche klassifizierte Informationen vorgesehen ist, mit der gemäß Artikel 3 gleichwertigen Sicherheitsklassifizierungsstufe gewährt.
2. Der Herausgeber informiert den Empfänger schriftlich über jede Änderung der Sicherheitsklassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.
3. Der Zugang zu Klassifizierten Informationen wird nach dem Grundsatz des Need-to-know auf Personen beschränkt, die gemäß dem innerstaatlichen Recht der Parteien zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Sicherheitsklassifizierungsstufe ermächtigt sind.
4. Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Unternehmen, die gemäß dem innerstaatlichen Recht der anderen Partei ausgestellt wurden.
5. Die zuständigen Sicherheitsbehörden unterstützen sich gegenseitig gemäß ihrem innerstaatlichen Recht auf Anfrage bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung der für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.
6. Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden der Parteien einander unverzüglich über jede Änderung bezüglich der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Unternehmen, insbesondere über ihren Widerruf oder ihre Herabstufung.
7. Der Empfänger:
Art. 6
Art. 6
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
ÜBERMITTLUNG KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN
1. Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg, sofern von der innerstaatlichen Sicherheitsbehörden nicht anders gewünscht, übermittelt. Der Empfänger bestätigt den Empfang der klassifizierten Informationen in schriftlicher Form.
2. Elektronische Übermittlung von klassifizierten Informationen wird mit von den innerstaatlichen Sicherheitsbehörden vereinbarten zertifizierten kryptografischen Mitteln durchgeführt.
Art. 7
Art. 7
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
Art. 8
Art. 8
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
Art. 9
Art. 9
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE
1. Die zuständige Sicherheitsbehörde einer Partei, die einen klassifizierten Vertrag mit einem Auftragnehmer der anderen Partei abschließen möchte, oder einen seiner eigenen Auftragnehmer ermächtigen möchte, einen klassifizierten Vertrag im Hoheitsgebiet der anderen Partei abzuschließen, holt die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde der anderen Partei ein, dass dem vorgeschlagene Auftragnehmer eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen der entsprechenden Sicherheitsklassifizierungsstufe gewährt wurde.
2. Der Auftragnehmer legt Informationen über potenzielle Subunternehmer der zuständigen Sicherheitsbehörde, in deren Hoheitsgebiet die Arbeit durchgeführt werden soll, zur Genehmigung vor.
3. Jeder gemäß diesem Abkommen abgeschlossene klassifizierte Vertrag enthält:
4. Sobald vorvertraglichen Verhandlungen zwischen potenziellen Auftragnehmern bzw. Auftraggebern beginnen, informiert die zuständige Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers die zuständige Sicherheitsbehörde der anderen Partei über die Sicherheitsklassifizierungsstufe, die den klassifizierten Informationen im Zusammenhang mit diesen vorvertraglichen Verhandlungen gegeben wurden.
5. Eine Kopie jedes klassifizierten Vertrags wird an die zuständige Sicherheitsbehörde der Partei, wo die Arbeit durchgeführt werden soll, weitergeleitet, um eine ausreichende Sicherheitsüberwachung und Kontrolle zu ermöglichen.
Art. 10
Art. 10 BESUCHE
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
BESUCHE
1. Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen betreffen, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei.
2. Die zuständige Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei erhält mindestens zehn Tage im Voraus einen Besuchsantrag. Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz der persönlichen Daten.
3. In dringenden Fällen kann der Besuchsantrag in kürzerer Zeit übermittelt werden.
4. Der Antrag soll Folgendes enthalten:
5. Sobald der Besuch genehmigt wurde, stellt die zuständige Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei eine Kopie des Besucherantrags dem Sicherheitsbeamten der juristischen Person, die besucht wird, zur Verfügung.
6. Die Gültigkeit der Besuchsgenehmigung darf ein Jahr nicht überschreiten.
7. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Parteien können Listen von Personen ausarbeiten, die berechtigt sind wiederkehrende Besuche zu machen. Die Listen gelten zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Bedingungen der jeweiligen Besuche werden unmittelbar mit den entsprechenden Anlaufstellen in der juristischen Person vereinbart, die in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bestimmungen und Bedingungen von diesen Personen besucht werden.
Art. 11
Art. 11
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
1. Im Falle einer Sicherheitsverletzung informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander gegenseitig so schnell wie möglich und beraten über die weiteren Schritte, die insbesondere bezüglich der Untersuchung unternommen werden, die in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht durchgeführt wird.
2. Die zuständigen Sicherheitsbehörden arbeiten auf Anfrage bei der Untersuchung gemäß Absatz 1 zusammen.
3. Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über die Ergebnisse der Untersuchung, der Verfahren und der eingeleiteten Maßnahmen.
Art. 12
Art. 12 KOSTEN
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
KOSTEN
Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens entstehen.
Art. 13
Art. 13
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
STREITBEILEGUNG
Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.
Art. 14
Art. 14
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung in Kraft, an dem die Parteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
2. Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
3. Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall wird die Kündigung sechs Monate nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung wirksam.
4. Ungeachtet der Beendigung dieses Abkommens gewährleisten die Parteien, dass alle klassifizierten Informationen weiterhin geschützt werden, bis der Herausgeber den Empfänger von dieser Verpflichtung entbindet.
5. Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird unmittelbar nach seinem Inkrafttreten von der Partei eingeleitet, auf deren Hoheitsgebiet das Abkommen unterzeichnet wurde. Die andere Partei wird über die Registrierung und die UN-Registrierungsnummer informiert, sobald diese vom Sekretariat bestätigt wurde.
Geschehen in Wien am 17. Juli 2014 in zwei Urschriften, jede in deutscher, griechischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.