Staatsverträge

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – KroatienIn Kraft seit 1. April 2019RIS-Stand 19. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010600 · BGBl. III Nr. 31/2019 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

Art. 2

Art. 2

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

Die Parteien legen fest, dass folgende Klassifizierungsstufen gleichwertig sind:

Republik Österreich:

Republik Kroatien:

Englische Entsprechung:

STRENG GEHEIM

VRLO TAJNO

TOP SECRET

GEHEIM

TAJNO

SECRET

VERTRAULICH

POVJERLJIVO

CONFIDENTIAL

EINGESCHRÄNKT

OGRANIČENO

RESTRICTED

Art. 3

Art. 3

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

KENNZEICHNUNG

(1) Zu übermittelnde klassifizierte Informationen werden vom Herausgeber in Übereinstimmung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet. Der Empfänger kennzeichnet erhaltene klassifizierte Informationen mit einer Klassifizierungsstufe, die der Kennzeichnung des Herausgebers entspricht.

(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unterdieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfängerunverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.

Art. 4

Art. 4

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

(1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.

(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren.

(3) Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sieherausgegeben wurden, verwendet werden.

(4) Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur Personen zugänglich gemacht, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die den Zugang für die Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.

(5) Eine Partei macht Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Herausgebers klassifizierte Informationen nicht zugänglich.

(6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt werden, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.

Art. 5

Art. 5

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR PERSONEN

(1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Parteiausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(2) Die zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen bei den für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen.

(3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeits-bescheinigungen für Personen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt ist.

Art. 6

Art. 6

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

(1) Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen und Klassifizierungsstufe der herauszugebenden Information. Eine Kopie der Bestimmungen wird an die zuständige Behörde der Partei weitergeleitet.

(2) Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennt jede Partei die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, die von der anderen Partei ausgestellt wurden.

(3) Im Zuge der Vorbereitung oder des Abschlusses klassifizierter Verträge informieren einander die zuständigen Behörden der beiden Parteien auf deren Ersuchen über die Ausstellung der erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen sowie über den Beginn entsprechender Verfahren und über sonstige zusätzliche Sicherheitserfordernisse.

(4) Die zuständigen Behörden informieren einander über klassifizierte Verträge, die unter dieses Abkommen fallen.

(5) Die zuständigen Behörden informieren einander unverzüglich über jegliche Änderung von den unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, vor allem über alle Änderungen oder Aufhebungen bezüglich deren Sicherheitsklassifizierungsstufe.

(6) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der klassifizierten Informationen, die gemäß dem klassifizierten Vertrag zu übermitteln sind.

(7) Ein Auftragnehmer kann einen Subunternehmer heranziehen, um einen Teil des klassifizierten Vertrags zu erfüllen. Subunternehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Auftragnehmer.

Art. 7

Art. 7 ÜBERMITTLUNG

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang von als VERTRAULICH / POVJERLJIVO / CONFIDENTIAL oder höher gekennzeichneten klassifizierten Informationen ist schriftlich zu bestätigen. Auf Ersuchen des Herausgebers kann auch der Empfang von als EINGESCHRÄNKT/ OGRANIČENO/ RESTRICTED markierten Informationen schriftlich bestätigt werden.

Art. 8

Art. 8

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Die Vervielfältigung und Übersetzung klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Anzahl der Kopien kann auf jene Anzahl eingeschränkt werden, die für öffentliche Zwecke erforderlich ist.

(2) Als STRENG GEHEIM / VRLO TAJNO / TOP SECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.

(4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen. Die Übersetzung enthält einen Hinweis in der Sprache, in die übersetzt wurde, dass die Übersetzung klassifizierte Informationen des Herausgebers enthält.

Art. 9

Art. 9 VERNICHTUNG

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

VERNICHTUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt. Die Vernichtung von klassifizierten Informationen die im Einklang mit nationalen Gesetzen und Verordnungen registriert wurde wird aufgezeichnet.

(2) Der Herausgeber kann mittels zusätzlicher Kennzeichnung oder nachträglicher schriftlicher Mitteilung an den Empfänger die Vernichtung von klassifizierten Informationen ausdrücklich verbieten. Wenn die Vernichtung von klassifizierten Informationen verboten wurde, sind diese an den Herausgeber zurückzustellen.

(3) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.

Art. 10

Art. 10 BESUCHE

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

BESUCHE

(1) Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(2) Besuchsanträge werden mindestens zehn Arbeitstage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.

(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:

(4) Die zuständigen Behörden der Parteien können Listen von Personen erstellen, die zu wiederholten Besuchen ermächtigt sind. Diese Listen sind für einen anfänglichen Zeitraum von 12 Monaten gültig. Die Bedingungen für die jeweiligen Listen werden direkt mit den passenden Ansprechpartnern in der juristischen Person, die von diesen Personen besucht werden soll, gemäß den vereinbarten Modalitäten und Bedingungen vorgesehen.

Art. 11

Art. 11

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.

Art. 12

Art. 12 KOSTEN

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Art. 13

Art. 13

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

Art. 14

Art. 14

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

KONSULTATIONEN

(1) Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und alle wesentlichen Änderungen.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.

Art. 15

Art. 15

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

STREITBEILEGUNG

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Konsultationen und Verhandlungen beigelegt.

Art. 16

Art. 16

Fassung: 1. April 2019 bis laufend

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.

Geschehen zu Zagreb am 24. Juli 2018 in zwei Urschriften in deutscher, kroatischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Auslegungen geht der englische Wortlaut vor.