Verordnungen

Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV)

WiEReG-EinsichtsVVerordnungIn Kraft seit 11. März 2020RIS-Stand 18. Dezember 2020

RIS-Gesetzesnummer 20010842 · BGBl. II Nr. 390/2019 · 37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Inhalt von XML-Dateien

Fassung: 18. Dezember 2020 bis laufend

Inhalt von XML-Dateien

§ 1. (1) Bei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß § 9 Abs. 3 WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu stellen.

(2) Die XML-Datei hat Folgendes zu enthalten:

§ 2

§ 2

Fassung: 11. März 2020 bis laufend

§ 3

§ 3 Inkrafttreten

Fassung: 18. Dezember 2020 bis laufend

Inkrafttreten

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGB1. II Nr. 571/2020 tritt mit l8. Dezember 2020 in Kraft.