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Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen

VerordnungIn Kraft seit 1. Juli 2022RIS-Stand 21. Dezember 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011761 · BGBl. II Nr. 566/2021 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Zielbestimmung

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Zielbestimmung

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die verpflichtende Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen.

§ 2

§ 2 Geltungsbereich

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für inländische

die anderen Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind.

§ 4

§ 4 Weitergabe der Information

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Weitergabe der Information

§ 4. (1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe haben bei Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen, und Geflügel das Ursprungsland gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 335 vom 14. 12. 2013, S. 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014, S. 70, in den Handelspapieren anzugeben.

(2) Molkereibetriebe haben bei Milch und Milcherzeugnissen gemäß § 3 Z 2 das Ursprungsland (Name des Landes, in dem das Tier gemolken wurde) in den Handelspapieren anzugeben.

(3) Eibetriebe haben bei Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß und Trockenei das Ursprungsland (Name des Landes, in dem das Ei gelegt wurde) in den Handelspapieren anzugeben.

(4) Die Angabe des Ursprungslands gemäß den Abs. 1 bis 3 hat gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels, ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018, S. 8, zu erfolgen.

§ 5

§ 5 Dokumentation

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Dokumentation

§ 5. (1) Die in § 2 genannten Lebensmittelunternehmen haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) das Ursprungsland nachzuweisen.

(2) Die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen gilt als Nachweis gemäß Abs. 1.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 7

§ 7 Schlussbestimmung

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Schlussbestimmung

§ 7. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015, S. 1, notifiziert.