Bundesverfassungsgesetze

Adelsaufhebungsgesetz

Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden.

BundesverfassungsgesetzIn Kraft seit 10. November 1920RIS-Stand 29. April 2020

RIS-Gesetzesnummer 10000036 · StGBl. Nr. 211/1919 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1/1920 · 10/16 Sonstiges Verfassungsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 .

Fassung: 10. November 1920 bis laufend

§ 1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§ 2

§ 2 .

Fassung: 10. November 1920 bis laufend

§ 2.

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

§ 3

§ 3 .

Fassung: 10. November 1920 bis laufend

§ 3.

Das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuß von Stiftungen entfällt.

§ 4

§ 4 .

Fassung: 10. November 1920 bis laufend

§ 4.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§ 5

§ 5 .

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

§ 5.

Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. (Anm.: Der zweite Satz wurde durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

§ 7

§ 7 .

Fassung: 10. November 1920 bis laufend

§ 7.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit seinem Vollzuge sind der Staatssekretär für Inneres und Unterricht und der Staatssekretär für Justiz betraut.