Bundesgesetze

Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz

Gesetz vom 26. April 1873, betreffend den Vorgang bei Aenderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz.

BundesgesetzIn Kraft seit 20. Juni 1873RIS-Stand 1. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000007 · RGBl. Nr. 62/1873 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 .

Fassung: 20. Juni 1873 bis laufend

§ 1.

Aenderungen in der Territorial-Abtheilung der Sprengel der Landes-, Handels- und Kreisgerichte durch Ausscheidung oder Zuweisung einzelner Bezirksgerichte und durch Vereinigung bestehender oder Errichtung neuer Gerichtshöfe können auf dem Verordnungswege nur nach Einholung oder Entgegennahme des Gutachtens des Landtages erfolgen.

Das Gleiche gilt von der Aenderung des Amtssitzes der Gerichtshöfe erster Instanz.

§ 2

§ 2 .

Fassung: 20. Juni 1873 bis laufend

§ 2.

Jede der im §. 1 erwähnten Abänderungen der Territorial-Abtheilung zweier oder mehrerer Gerichtshofsprengel hat für die Richter der betreffenden Gerichtshöfe die Wirkung einer Veränderung in der Organisation im Sinne des §. 43 des Gesetzes vom 21. Mai 1868 (R.G.Bl. Nr. 46)

§ 3

§ 3 .

Fassung: 20. Juni 1873 bis laufend

§ 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Justizminister beauftragt.