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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 ZIELE
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
1. Abschnitt
ZIELE
§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind
§ 2
§ 2
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
§ 3
§ 3 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 3. (1) Die Förderung setzt voraus, daß
(2) Über den Anspruch auf Förderung sowie zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 4 zu treffenden Regelungen abgetreten werden.
(3) Der Förderungswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die jeweils zuständige Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren.
§ 4
§ 4
Fassung: 1. April 1993 bis laufend
§ 5
§ 5 Mitteleinsatz
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Mitteleinsatz
§ 5. Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können
§ 6
§ 6 Nationale Mittel
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
Nationale Mittel
§ 6. (1) Für den Einsatz nationaler Mittel gelten die in den folgenden Absätzen getroffenen Regelungen.
(1a) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:
(1b) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß
entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis zum Außerkrafttreten des FAG 2024 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Befassung der Kommission gemäß § 7 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die gesamte Periode 2008 bis 2013 jenen Barwert festzulegen, der maximal für Maßnahmen der Sanierung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugesagt oder vergeben werden kann. Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.
(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2026 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff), insbesondere für Maßnahmen der Trinkwasserversorgung, zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 657,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.
(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.
(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann ab dem Jahr 2003 für Zwecke des österreichischen JI/CDMProgramms (§ 35ff) für Ankäufe von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten Verpflichtungen eingehen. Im Jahr 2003 stehen mindestens 1 Million Euro, im Jahr 2004 12 Millionen Euro, im Jahr 2005 24 Millionen Euro und ab dem Jahr 2006 36 Millionen Euro zur Verfügung. Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro, im Jahr 2008 20 Millionen Euro und ab dem Jahr 2009 jeweils zusätzlich 53 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2012 werden darüber hinaus zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung. Als Vorgriff auf Folgejahre können von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2e) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2017 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen. Zusätzlich können in den Jahren 2027 und 2028 auf Basis des Wald-Wasser-Resilienzgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2026, unbeschadet des im 4. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß den §§ 16a ff Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 37 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.
(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), in Angelegenheiten des Energieeffizienz-Fonds und der Transformation der Industrie jedoch der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
(2g) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Abs. 2, 2a und 2b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.
(2h) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Kreislaufwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2026 einem Barwert von maximal 81 Millionen Euro, sowie in den Jahren 2027 bis 2031 einem jährlichen maximalen Barwert von 51 Millionen Euro entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
(2i) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke des Flächenrecyclings Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, wobei in den Jahren 2026 bis 2029 der jährliche Barwert jedenfalls 2 Millionen Euro beträgt. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
(2j) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke des Biodiversitätsfonds Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2025 bis 2029 jedenfalls einem Barwert von 5 Millionen Euro pro Jahr entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
(3) Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen:
(4) Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) kann ab dem Jahr 2020 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haftungen zur Umsetzung von Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von Endenergie eingehen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung der Beauftragten bzw. des Beauftragten (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter). Die sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen für die vertragliche Übernahme von Haftungen durch die AWS sind in den von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die AWS schadlos zu halten, wenn diese Zahlungen aus übernommenen Haftungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Finanzen darf Schadloshaltungsverpflichtungen
§ 6a
§ 6a Europäische Mittel
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
Europäische Mittel
§ 6a. (1) Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen.
(2) Für den Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) gilt Folgendes:
(3) Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß § 6 Abs. 2f erfolgt und die Mittel gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 nicht reduziert werden.
(4) Die gesamten Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge, bei denen Europäische Mittel herangezogen werden, werden aus den nationalen Mitteln gemäß § 6 Abs. 1b Z 2, Z 3, Z 6 und Z 7 bedeckt.
§ 7
§ 7 Kommissionen
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kommissionen
§ 7. Zur Beratung des jeweils zuständigen Bundesministers bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
§ 8
§ 8
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
§ 9
§ 9
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
§ 11a
§ 11a Datenabfrage für die Abwicklung des Unterstützungsvolumens
Fassung: 19. März 2022 bis laufend
Datenabfrage für die Abwicklung des Unterstützungsvolumens
§ 11a. Im Zuge der Abwicklung des Unterstützungsvolumen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c UFG sind die Länder berechtigt, folgende Daten des Förderungswerbers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
§ 12
§ 12 Förderungsverfahren
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
Förderungsverfahren
§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer von dem jeweils zuständigen Bundesminister in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.
(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und – vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß § 9 Abs. 2 – der entsprechenden Kommission vorzulegen. Dem Förderungswerber ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuräumen.
(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie jedoch der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, entscheidet über das Förderungsansuchen – vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß § 9 Abs. 2 – unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.
(5) Nach stattgebender Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.
(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.
(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
(8) Es kann, soweit öffentliche Rücksichten dies erfordern der jeweils zuständige Bundesminister,
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren,
§ 13
§ 13 Richtlinien
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Richtlinien
§ 13. (1) Der jeweils zuständige Bundesminister hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
(6) Die vom jeweils zuständigen Bundesminister zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
§ 14
§ 14
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
§ 15
§ 15 Abgabenbefreiungen
Fassung: 1. April 1993 bis laufend
Abgabenbefreiungen
§ 15. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Die Darlehens- und Kreditverträge, für die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, sind von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit. Wird die Förderung aufgekündigt, so werden Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, gebührenpflichtig.
§ 16
§ 16 Wasserwirtschaft
Fassung: 12. Januar 2008 bis laufend
2. Abschnitt
Wasserwirtschaft
Ziele
§ 16. Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Wasservorsorge, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind
§ 16a
§ 16a
Fassung: 7. August 2020 bis laufend
§ 17
§ 17 Förderungsgegenstand
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Förderungsgegenstand
§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.
§ 17a
§ 17a
Fassung: 7. August 2020 bis laufend
§ 18
§ 18 Besondere Förderungsvoraussetzungen
Fassung: 12. Januar 2008 bis laufend
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 18. Die Förderung setzt voraus, daß
§ 19
§ 19 Förderungswerber
Fassung: 12. Januar 2008 bis laufend
Förderungswerber
§ 19. Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
§ 20
§ 20 Förderungsausmaß
Fassung: 7. August 2020 bis laufend
Förderungsausmaß
§ 20. (1) Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes in Fördersätzen bis zu 60 vH der förderbaren Kosten oder pauschaliert festzulegen. Werden Mittel aus den EU-Strukturfonds in Anspruch genommen, können diese auf die festgelegten Förderhöhen dazugeschlagen werden, soweit der Fördersatz von 60 vH beziehungsweise die Pauschalförderung um 25 vH nicht überschritten wird.
(2) Bei der Abwasserentsorgung ist insbesondere auf die spezifischen Gesamtkosten in einem Entsorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.
(3) Für die betrieblichen Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 kann die Höhe der Förderung auch nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlagen festgelegt werden.
(4) Bei Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten oder im Rahmen einer Pauschalierung festgelegt werden, wobei jeweils Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.
§ 21
§ 21 Forschung und Bewusstseinsbildung
Fassung: 31. Dezember 2023 bis laufend
Forschung und Bewusstseinsbildung
§ 21. Für Vorhaben im Bereich der Forschung und der Bewusstseinsbildung, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes – insbesondere im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel – der Gewässer dienen, dürfen jährlich höchstens 4 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Bei Forschungsvorhaben, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
§ 22
§ 22 Kommission
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kommission
§ 22. Die gemäß § 7 Z 1 (Wasserwirtschaft) eingerichtete Kommission besteht aus 13 Mitgliedern. Elf der Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung bestellt. Auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei entfällt zumindest ein Mitglied; für die Ermittlung, wieviele der übrigen Mitglieder auf die im Nationalrat vertretene politische Partei entfallen, sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992 in der jeweils geltenden Fassung, über die Berechnung der Mandate im dritten Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Je ein weiterer Vertreter sind auf Vorschlag des Städtebundes und des Gemeindebundes zu bestellen.
§ 22a
§ 22a Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder
§ 22a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (§ 13) mitzuwirken.
(2) Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.
(3) Den Vorsitz dieses Arbeitskreises hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu führen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 31, BGBl. I Nr. 98/2020)
§ 23
§ 23 Ziele
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
3. Abschnitt
UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND
Ziele
§ 23. (1) Im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 1 Z 2 soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwirklichung von Maßnahmen angestrebt werden, die
(2) Die gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes zu tätigenden zusätzlichen Förderungszusagen zielen insbesondere darauf ab, dass Endenergieeinsparungen in Höhe von mindestens 250 Petajoule kumuliert bis 31. Dezember 2030 realisiert werden und zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, sowie der Richtlinie (EU) 2023/1791, ABl. Nr. L 231 vom 20.9.-2023 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung sowie allfälliger nationaler Vorgaben beitragen werden. Zu diesem Zwecke sollen die zu gewährenden Förderungen unter Beachtung eines effizienten und effektiven Mitteleinsatzes bestmöglich auf diese Zielsetzungen ausgerichtet werden.
(3) Im Hinblick auf die Zielsetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Förderbedingungen in geeigneter Weise festzulegen, dass
(4) Im Rahmen der Förderung der Transformation der Industrie unterstützt die Umweltförderung im Inland die größtmögliche Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen, um so zur Dekarbonisierung dieser Wirtschaftsbereiche bis 2040 sowie zur Aufrechterhaltung und Stärkung des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Basis erster Erkenntnisse aus einer Pilotphase (2023 bis 2025) beginnend ab 2026 die Wirkungsweisen und die Kosteneffektivität der Förderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, zu evaluieren.
§ 24
§ 24 Förderungsgegenstand
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
Förderungsgegenstand
§ 24. (1) Es können gefördert werden
(2) Für die Zwecke der Transformation der Industrie können Kosten von Maßnahmen bei stationären Anlagen zur größtmöglichen Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 8 lit. a gefördert werden.
§ 25
§ 25 Besondere Förderungsvoraussetzungen
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 25. (1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Rahmen seiner Zuständigkeit können zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen und in Informationsblättern oder in anderer tauglicher Form veröffentlichen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
(Anm. : Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
§ 26
§ 26 Förderungswerber
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Förderungswerber
§ 26. (1) Ansuchen können gestellt werden:
(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
§ 27
§ 27 Förderungsausmaß
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Förderungsausmaß
§ 27. (1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf
(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.
§ 27a
§ 27a
Fassung: 19. Juni 2013 bis laufend
§ 28
§ 28 Kommission
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kommission
§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus
§ 29
§ 29 Ziele der Altlastensanierung
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
4. Abschnitt
ALTLASTENSANIERUNG
Ziele der Altlastensanierung
§ 29. Förderungsziele der Altlastensanierung sind
§ 30
§ 30 Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung
§ 30. Im Rahmen der Altlastensanierung können gefördert werden
§ 31
§ 31 Besondere Förderungsvoraussetzungen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 31. Eine Förderung setzt voraus, daß
§ 32
§ 32 Förderungswerber
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
§ 33
§ 33 Kostenersatz
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kostenersatz
§ 33. Die zur Durchführung von Sofortmaßnahmen erforderlichen Kosten sind dem Bund von dem vom Förderungswerber verschiedenen Dritten zu ersetzen.
§ 33a
§ 33a
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
§ 34
§ 34 Kommission
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kommission
§ 34. (1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus
(2) Die Kommission berät den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.
§ 35
§ 35 Österreichisches JI/CDM-Programm
Fassung: 25. April 2012 bis laufend
5. Abschnitt
Österreichisches JI/CDM-Programm
Ziel
§ 35. Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDMProgramm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag in Höhe von insgesamt höchstens 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG), ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Voraussetzung für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto ist, dass das Gastland glaubhaft darlegt, dass die dafür von Österreich aufgewendeten Mittel ausschließlich für die Finanzierung von Projekten und projektgestützten Klimaschutzprogrammen verwendet werden, die eine Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen bewirken. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
§ 36
§ 36 Begriffsbestimmungen
Fassung: 21. August 2003 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 36. (1) „Gemeinsame Umsetzung“ bezeichnet die gemeinsame Durchführung von emissionsreduzierenden Projekten durch zwei Vertragsparteien gemäß der Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994.
(2) „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ bezeichnet die Durchführung von Projekten in einer Vertragspartei, die nicht der Anlage I des Rahmenübereinkommens angehört.
(3) Eine Emissionsreduktionseinheit entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxid-Äquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Erwärmungspotentiale gemäß Entscheidung 2/CP.3 der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens.
(4) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die dem österreichischen JI/CDM-Programm die Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt zum Kauf anbietet.
§ 37
§ 37 Gegenstand des Programms
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Gegenstand des Programms
§ 37. (1) Gegenstand des Programms ist der Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen von Treibhausgasen im Sinne der relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünfte führen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten, die aus Projekten gemäß Abs. 1 resultieren, mit Mitteln des Programms zur Erfüllung des österreichischen Reduktionsziels (§ 35) ankaufen.
(3) Immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Projekten erforderlich sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, können aus Mitteln des Programms unterstützt werden.
(4) Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die Gegenstand der Förderung gemäß § 24 Z 6 lit. b sind, sind nicht Gegenstand dieses Programms.
§ 38
§ 38 Anerkennung als JI/CDM-Projekt
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Anerkennung als JI/CDM-Projekt
§ 38. Die Anerkennung eines Projekts als JI oder CDMProjekt erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt.
§ 39
§ 39 Voraussetzungen für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Voraussetzungen für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten
§ 39. (1) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass
(2) Nähere Bestimmungen insbesondere betreffend die Projektkriterien und die bevorzugten Projekttypen sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie zB Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank ua.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1 eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.
(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JI oder CDMProjekt durch die Republik Österreich, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde.
(5) Wird ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JIProjekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDMProjekt registriert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.
§ 40
§ 40
Fassung: 21. August 2003 bis laufend
§ 41
§ 41
Fassung: 21. August 2003 bis laufend
§ 42
§ 42 Verfahren
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Verfahren
§ 42. (1) Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder die glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die Emissionsreduktionseinheiten zu verfügen, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle vorgelegt werden.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 8 sind unbeschadet des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Soweit der Anbieter für das Projekt gleichzeitig ein Ansuchen auf eine staatliche Garantie bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH oder im Wege der Oesterreichischen Kontrollbank AG stellt, können die Unterlagen auch bei diesen Stellen eingereicht werden. In diesen Fällen übermittelt die Einreichstelle die Anbote gemäß diesem Programm an die Abwicklungsstelle. Diese bezieht die Prüfergebnisse der Einreichstellen hinsichtlich jener Aspekte des Anbots, die im Rahmen der Bearbeitung des Garantieansuchens von der Einreichstelle geprüft werden, in die Bewertung des Anbots ein.
§ 43
§ 43 Richtlinien
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Richtlinien
§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus herzustellen.
(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 44
§ 44
Fassung: 21. August 2003 bis laufend
§ 45
§ 45 Kommission
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kommission
§ 45. Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus
§ 46
§ 46 Abwicklungsstelle, Aufgaben
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Abwicklungsstelle, Aufgaben
§ 46. (1) Mit der Abwicklung des Programms ist ab 1. Jänner 2004 eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Für die Auswahl der Abwicklungsstelle gilt der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(2) Für das Jahr 2003 wird die Kommunalkredit Austria AG als Abwicklungsstelle betraut. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Kommunalkredit Austria AG abzuschließen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 47
§ 47 Registerstelle
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Registerstelle
§ 47. Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
§ 48a
§ 48a Internationale Klimafinanzierung
Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend
5a. Abschnitt
Internationale Klimafinanzierung
Ziel
§ 48a. Ziel des österreichischen Beitrags zur internationalen Klimafinanzierung für Entwicklungs- und Schwellenländer ist es, einen Beitrag zur Stabilisierung der Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu leisten, damit gefährliche oder nachteilige Auswirkungen des Klimawandels abzuwenden und hohe Kosten des Nicht-Handelns, die durch notwendige Anpassungs- und Schadensbehebungsmaßnahmen entstehen, zu vermeiden. Dieser Beitrag soll im Einklang mit der Strategie Österreichs zur internationalen Klimafinanzierung effektiv, effizient, transparent und in Kohärenz mit nationalen Maßnahmen erfüllt werden und Vereinbarungen auf internationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umsetzen.
§ 48b
§ 48b Abwicklungsstelle
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Abwicklungsstelle
§ 48b. Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 48c
§ 48c Richtlinien
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Richtlinien
§ 48c. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat für Projekte aus Beiträgen gemäß § 48b Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen über ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien zu enthalten. Die Gültigkeit der Richtlinien wird zunächst auf die Periode 2014 bis 2020 begrenzt. Im Jahr 2018 ist eine Evaluierung der gemäß § 48b abgewickelten Projekte durchzuführen. Die ab dem Jahr 2020 festzulegenden Richtlinien haben auf die Ergebnisse dieser Evaluierung abzustellen.
§ 48d
§ 48d Ziele
Fassung: 19. März 2022 bis laufend
5b. Abschnitt
BIODIVERSITÄTSFONDS
Ziele
§ 48d. Der Biodiversitätsfonds zielt auf den Erhalt, auf die Verbesserung und auf die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in Österreich durch Unterstützung von Maßnahmen zur Umsetzung der nationalen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfonds. Darüber hinaus soll durch die Unterstützung von Maßnahmen außerhalb Österreichs im Sinne der nationalen Biodiversitäts-Strategie ein Beitrag zur Erreichung der globalen Biodiversitätsziele geleistet werden. Insgesamt soll durch den effizienten Mitteleinsatz ein größtmöglicher Beitrag zu den Zielsetzungen der nationalen Biodiversitäts-Strategie geleistet werden.
§ 48e
§ 48e Förderungsgegenstand
Fassung: 19. März 2022 bis laufend
Förderungsgegenstand
§ 48e. (1) Im Rahmen des Biodiversitätsfonds können folgende Maßnahmen gefördert werden:
(2) Die Förderung nach diesem Abschnitt ist für Maßnahmen ausgeschlossen, für die aufgrund materiellgesetzlicher Vorgaben Förderungen aus Mitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik oder des Waldfonds in einem, gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben höchstmöglichen Ausmaß gewährt werden können. Die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands von Gewässern ist jedoch zulässig. Der Ausschluss der Förderbarkeit gilt nicht für Maßnahmen, die im Hinblick auf die nationale Biodiversitäts-Strategie von besonderer förderpolitischer Bedeutung sind. Die Festlegung der von diesen Bestimmungen umfassten Maßnahmen sowie die Bedingungen der Förderungen sind im Rahmen der Förderungsrichtlinien gemäß § 13 Abs. 2 zu treffen.
§ 48f
§ 48f Besondere Förderungsvoraussetzungen
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 48f. (1) Die Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds setzt jedenfalls voraus, dass die geförderten Maßnahmen
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann zusätzliche, den Erfolg der Förderungen sichernde Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
§ 48g
§ 48g Förderungswerber
Fassung: 19. März 2022 bis laufend
Förderungswerber
§ 48g. (1) Ansuchen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können nach Maßgabe der zu erlassenden Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften, die Maßnahmen gemäß § 48e setzen, gestellt werden.
(2) Werden Unterlagen gemäß § 12 und § 48f nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.
§ 48h
§ 48h Förderungsausmaß
Fassung: 19. März 2022 bis laufend
Förderungsausmaß
§ 48h. Die Höhe der Förderung darf unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben die förderbaren Kosten nicht übersteigen.
§ 48i
§ 48i Kommission
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kommission
§ 48i. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus
§ 48j
§ 48j Übergangsbestimmung
Fassung: 19. März 2022 bis laufend
Übergangsbestimmung
§ 48j. Bis zum Erlass von Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 für die Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können Projekte im Hinblick auf die Umsetzung des nationalen Biodiversitätsfonds auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zugesagt werden. Die thematischen Vorgaben zur Vergabe dieser Förderungen sind unter www.bmk.gv.at/biodiversitaetsfonds veröffentlicht. Im Hinblick auf die Umsetzung der Biodiversitätsziele werden zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2021 eingereichte Ansuchen oder bis 28. Februar 2022 zugesagte Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds abgewickelt. Entsprechendes gilt auch für Aufträge (§ 12 Abs. 8) in Zusammenhang mit Projektvorleistungen und Maßnahmen gemäß § 48e Abs. 1 Z 3.
§ 48k
§ 48k Förderungsziele
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
5c. Abschnitt
KREISLAUFWIRTSCHAFT
Förderungsziele
§ 48k. Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:
§ 48l
§ 48l Ziele des Flächenrecyclings
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Ziele des Flächenrecyclings
§ 48l. Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.
§ 48m
§ 48m Förderungsgegenstand
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Förderungsgegenstand
§ 48m. Gefördert werden können Investitionen, laufende Kosten und immaterielle Leistungen im Zusammenhang mit:
§ 48n
§ 48n Gegenstand der Förderung des Flächenrecyclings
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Gegenstand der Förderung des Flächenrecyclings
§ 48n. Im Rahmen des Flächenrecyclings können
§ 48o
§ 48o Besondere Förderungsvoraussetzungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 48o. (1) Die Förderung im Bereich der Kreislaufwirtschaft setzt jedenfalls voraus, dass
(2) Die Förderung im Bereich Flächenrecycling setzt voraus, dass Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden.
§ 48p
§ 48p Förderungsausmaß
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Förderungsausmaß
§ 48p. (1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf
(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.
§ 48q
§ 48q Kommission
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kommission
§ 48q. Die gemäß § 7 Z 6 eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus
§ 49
§ 49 Vollziehung
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
§ 51
§ 51 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
§ 51. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.
(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vertreten. Dabei hat sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.
(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.
(4) Der Fonds kann
(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 zuzuschlagen.
(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a, 2b und 2g) mit einem Barwert von 727,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 340 Millionen Euro zu bedecken.
(5b) Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.
(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.
(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.
(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.
(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen
(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.
(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.
(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.
(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.
(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.
(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.
(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.
§ 52
§ 52 Verweisungen, geschlechtsneutrale Bezeichnungen
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Verweisungen, geschlechtsneutrale Bezeichnungen
§ 52. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 53
§ 53 Inkrafttreten
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
Inkrafttreten
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 2 lit. a und lit. b, § 6 Abs. 2a sowie § 37 Abs. 5a und Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(6) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(7) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 außer Kraft.
(8) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) § 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2d und 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(10) Für die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:
(11) § 24 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(12) Die Abschnittsüberschriften, § 6 Abs. 2d dritter Satz, § 35 Abs. 1 erster Satz sowie die Überschriften zu § 49 und zu § 50 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten § 28 Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2005 und die Abschnittsüberschriften vor § 50 und § 51 außer Kraft.
(13) § 6 Abs. 1, 1a, 2e und 2f, § 12 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(14) § 6 Abs. 2, 2a und 2f in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(15) § 6 Abs. 2d und § 35 erster und zweiter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(16) Die § 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 1a Z 4 und 5 sowie Abs. 3 Z 4 und 5, § 12 Abs. 8 und der 5a. Abschnitt in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(17) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 51/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(Anm. : Abs. 18 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)
(19) § 14 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 48 samt Überschrift außer Kraft.
(20) § 6 Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(21) § 6 Abs. 2e und § 51 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(22) § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 1a Z 2 lit. a, Abs. 2, 2a, 2b, 2d, 2e, 2f, 2g und 4, § 7, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, 3, 5, 6, 7 und 8, Abs. 5, 7, 8 und 9, § 12 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9, § 13 Abs. 1, 5 und 6, § 14, § 16a, § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 5 und 6, § 20 Abs. 4, § 21 samt Überschrift, § 22, § 22a Abs. 1, 2 und 3, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a, d und e sowie Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38, § 39 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 43 Abs. 1 und 2, § 45 Z 1 und Z 2 lit. c, § 46 Abs. 1 und 2, § 47, § 48b, § 48c, § 49, die Überschrift zu § 51 sowie § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2c, § 22a Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 45 Z 2 lit. e und § 50 samt Überschrift außer Kraft.
(23) § 5 Z 2 und 3, § 6 Abs. 2f, § 6 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 2, § 23 Abs. 1 und § 49 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(24) § 6 Abs. 2f Z 3, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Z 1a, § 25 Abs, 1 Z 1a und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(25) § 6 Abs. 2f Z 1a bis 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(26) Der Titel, § 1 Z 1 bis 5, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 6 Abs. 1a Z 3, 5 und 6, Abs. 1b Z 3, 5 und 6, Abs. 3 Z 2, 3, 5 und 6, Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 7 Z 3 bis 5, § 9 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 2 und Abs. 8 Z 2, § 13 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des § 29, § 29a samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 30a samt Überschrift, § 31, § 34 Abs. 2 der 5b. Abschnitt sowie § 49 Z 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(27) § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2a, § 6 Abs. 2f Z 1a bis 3 und Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5 Z 2, § 17 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1, 1a, 2, 3 und 4, § 26 Abs. 1 und 2, § 49 Z 1 lit. a und b, § 51 Abs. 5a sowie der Anhang in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(28) § 6 Abs. 2f Z 2, § 6a, § 25 Abs. 1 Z 4 sowie der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(29) Der Schlusssatz des § 25 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(30) Der Titel, § 1 Z 2, 4, 5 und 6, § 5 Z 1 lit. b, § 6 Abs. 1a Z 6 und 7, Abs. 1b Z 6 und 7, Abs. 2f Z 1a bis 1c sowie Abs. 2h und 2i, § 6a Z 1 und der letzte Satz, § 7 Z 3, 5 und 6, § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 und der letzte Satz sowie Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 3, 5 und 7 lit. b, § 27, die Überschrift des 4. Abschnitts, § 34 Abs. 2, der 5c. Abschnitt sowie § 49 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten § 24 Abs. 1 Z 4 sowie die §§ 29a und 30a samt Überschriften außer Kraft.
(31) § 1 Z 4, § 5 Z 1, § 29, § 30 Z 1 und 3 bis 5, § 31 Z 3, § 32, § 33a und § 34 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Zugleich treten § 31 Z 1 und § 33 zweiter Satz in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(32) § 6 Abs. 2h und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(33) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Z 2, § 6 Abs. 1a Z 2 und 5, § 6 Abs. 2 bis 2b, 2d bis 2j und 4, § 6a, § 7, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, 3 und 5 bis 8, sowie Abs. 5 bis 9, § 12 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 7, Abs. 5 Z 2 und 3 sowie Abs. 6, § 14, § 22, § 22a, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 24 Abs. 1 Z 6, § 25 Abs. 1 Z 3 und Z 4 lit. c, § 25 Abs. 2, § 28 Z 1 bis 3, § 34 Abs. 1 Z 1, § 34 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 43 Abs. 1 und 2, § 45 Z 1 und 2, § 46 Abs. 1 und 2, § 47, § 48b, § 48c, § 48f Abs. 2, § 48i Z 1 und 2, § 48q Z 1 und Z 2 lit. a, § 49 Z 1, 2, 3a und 4, § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 32 sowie der Anhang in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(34) § 1 Z 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2e, 2f und 2h, § 6a, § 12 Abs. 4, § 23 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 lit. c in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1 Anlagen zur Herstellung folgender Produkte aus Sektoren, für die eine Förderung im Rahmen der Transformation der Industrie gewährt werden kann
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Anlagen zur Herstellung folgender Produkte aus Sektoren, für die eine Förderung im Rahmen der Transformation der Industrie gewährt werden kann
Nr.
NACECode
Beschreibung
1.
0710
Eisenerzbergbau
2.
0729
Sonstiger NE-Metallerzbergbau
3.
0891
Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
4.
0893
Gewinnung von Salz
5.
0899
Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
6.
1041
Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
7.
1062
Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
8.
1081
Herstellung von Zucker
9.
1106
Herstellung von Malz
10.
1310
Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
11.
1330
Veredlung von Textilien und Bekleidung
12.
1395
Herstellung von Vliesstoff und nicht konfektionierten Erzeugnissen daraus
13.
1424
Herstellung von Lederbekleidung und Pelzwaren
14.
1621
Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
15.
1711
Herstellung von Holz- und Zellstoff
16.
1712
Herstellung von Papier, Karton und Pappe
17.
2011
Herstellung von Industriegasen
18.
2012
Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
19.
2013
Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
20.
2014
Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
21.
2015
Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
22.
2016
Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
23.
2017
Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
24.
2060
Herstellung von Chemiefasern
25.
2110
Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
26.
2311
Herstellung von Flachglas
27.
2313
Herstellung von Hohlglas
28.
2314
Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
29.
2315
Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren
30.
2320
Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
31.
2331
Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
32.
2332
Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
33.
2341
Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
34.
2342
Herstellung von Sanitärkeramik
35.
2351
Herstellung von Zement
36.
2352
Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
37.
2399
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
38.
2410
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
39.
2420
Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl
40.
2431
Herstellung von Blankstahl
41.
2442
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
42.
2443
Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
43.
2444
Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
44.
2445
Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
45.
2451
Eisengießereien
Prodcom-Code
Beschreibung
46.
81221
Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt
47.
10311130
Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)
48.
10311300
Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln
49.
10391725
Tomatenmark, konzentriert
50.
105122
Vollmilch- und Rahmpulver
51.
105121
Magermilch- und Rahmpulver
52.
105153
Casein
53.
105154
Lactose und Lactosesirup
54.
10515530
Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt
55.
10891334
Backhefen
56.
20302150
Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
57.
20302170
Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
58.
25501134
Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln