Bundesgesetze

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG)

FAGGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2026RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008847 · BGBl. I Nr. 33/2014 · 20/06 Konsumentenschutz · Original im RIS öffnen

§ 18b

§ 18b

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend

Der Text ist noch nicht lokal gespeichert. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt. Bitte später erneut versuchen.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.