Bundesgesetze

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

Bundesgesetz über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG)

ErwSchVGBundesgesetzIn Kraft seit 26. April 2017RIS-Stand 1. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002937 · BGBl. Nr. 156/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 · 20/03 Erwachsenenschutz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Eignung eines Vereins

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Eignung eines Vereins

§ 1. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit

(2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.

(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.

§ 1a

§ 1a

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

§ 2

§ 2

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Art. 10 § 2

Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen

Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 1, 3, 4, 6 und 8, BGBl. Nr. 156/1990)

§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 3

§ 3

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

§ 4

§ 4 Beratung

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Beratung

§ 4. (1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person sowie sonstige Personen oder Stellen über die Vorsorgevollmacht und die verschiedenen Formen der Erwachsenenvertretung sowie deren Alternativen zu informieren.

(2) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person über ihre Rechte zu belehren und nahestehende und sonstige geeignete Personen, die als Erwachsenenvertreter tätig sind, sowie Vorsorgebevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten.

(3) Werden dem Verein begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohles der betroffenen Person bekannt, so hat er unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu informieren.

§ 4a

§ 4a Abklärung im Auftrag des Gerichts

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Abklärung im Auftrag des Gerichts

§ 4a. (1) Der Verein hat im Auftrag des Gerichts insbesondere abzuklären,

(2) Der Verein hat dem Gericht über das Ergebnis der Abklärung ehestens, tunlichst aber binnen fünf Wochen, zu berichten.

(3) Der Verein hat zu Beginn der Abklärung einen für die betroffene Person tätigen Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe von der Befassung zu verständigen, es sei denn, dieser hat die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters angeregt. Diesem ist die Möglichkeit einzuräumen, binnen sieben Tagen zur Erforderlichkeit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung Stellung zu nehmen. Auf eine allfällige Stellungnahme ist – außer bei besonderer Dringlichkeit der Abklärung – im Bericht Bezug zu nehmen und die Stellungnahme dem Bericht beizulegen.

(4) Wenn nach Auffassung des Vereins bei der Abklärung Unterstützung zur Selbstbestimmung zu einer Alternative zur Erwachsenenvertretung führen kann, so ist das Gericht darüber zu informieren. Im Einverständnis mit diesem und mit Zustimmung der betroffenen Person kann der Verein nach Maßgabe der Möglichkeiten diese Frage erweitert abklären und über deren Ergebnis nach spätestens drei Monaten berichten. Im Einverständnis mit dem Gericht und mit Zustimmung der betroffenen Person kann diese Frist im Einzelfall um weitere drei Monate verlängert werden.

(5) Im Erneuerungsverfahren ist der bereits erstattete Bericht zugrunde zu legen. Es ist insbesondere abzuklären, aus welchen Gründen die Erwachsenenvertretung nicht beendet werden kann.

§ 4b

§ 4b

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

§ 4c

§ 4c Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung, einer Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung oder einer Vorsorgevollmacht

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung, einer Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung oder einer Vorsorgevollmacht

§ 4c. (1) Vor dem Verein können nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Erwachsenenvertreter-Verfügungen, Vereinbarungen über die gewählte Erwachsenenvertretung und durch rechtskundige Mitarbeiter auch Vorsorgevollmachten errichtet werden.

(2) Die Mitwirkung an der Errichtung einer Vorsorgevollmacht hat der Verein außer in den in § 263 Abs. 2 ABGB genannten Gründen auch dann abzulehnen, wenn

(3) Der Verein hat die Identität der beteiligten Personen an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, sie umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunden über die Erwachsenenvertreter-Verfügung, Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung und deren Rechtswirkungen persönlich zu belehren und sich zu vergewissern, dass sie die Tragweite und die Auswirkungen ihrer Verfügung verstanden haben. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflichten ist die Urkunde auch von demjenigen Mitarbeiter des Vereins zu unterfertigen, der die Kontrolle und Beratung durchgeführt hat.

§ 4d

§ 4d Registrierung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Registrierung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung

§ 4d. Der Verein hat Erwachsenenvertreter-Verfügungen, Vorsorgevollmachten und Vereinbarungen über die gewählte Erwachsenenvertretung, wenn sie vor ihm errichtet worden sind, jedenfalls, ansonsten nach Maßgabe seiner Möglichkeiten im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen; nach Maßgabe seiner Möglichkeiten hat er überdies den Eintritt des Vorsorgefalls bei einer Vorsorgevollmacht, die gesetzliche Erwachsenenvertretung sowie die nach § 140h Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 NO vorgesehenen Eintragungen zu registrieren. Dabei sind die Regelungen des § 140h Abs. 4 bis 7 NO zu beachten. Über jede Erklärung, die der Verein registriert, ist ein Vermerk anzufertigen und aufzubewahren, der Angaben über die Person, das Datum und den Inhalt der Erklärung enthält. Die Aufbewahrungspflicht endet mit dem Tod der vertretenen Person.

§ 4e

§ 4e Kosten

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Kosten

§ 4e. Der Verein hat der betroffenen Person, soweit dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird,

§ 5

§ 5 Aufsicht

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Aufsicht

§ 5. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einen Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, fachlich zu beaufsichtigen.

(2) Der Verein hat dem Bundesminister für Justiz und den von ihm beauftragten Organen die erforderlichen Aufklärungen zu geben sowie deren Überprüfung einschließlich der Einsicht in die über die Pflegebefohlenen geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen.

(3) Nimmt der Bundesminister für Justiz wahr, dass ein Verein seine Aufgaben trotz vorheriger Mahnung nicht oder nur unzureichend erfüllt oder dass die Voraussetzungen nach § 2 nicht gegeben sind, so ist mit Bescheid die Eignung, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, zu widerrufen.

(4) Nach Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Justiz in Abänderung der nach § 1 Abs. 1 erlassenen Verordnung festzustellen, dass die Eignung des Vereins nicht mehr gegeben ist.

(5) Eine Feststellung im Sinn der Abs. 3 und 4 kann auch nur hinsichtlich bestimmter sachlicher oder räumlicher Tätigkeitsbereiche getroffen werden.

(6) Nach Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4 hat das Gericht innerhalb angemessener Frist die von diesem Verein übernommenen gerichtlichen Erwachsenenvertretungen von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen.

§ 6

§ 6 Verschwiegenheitspflicht

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Verschwiegenheitspflicht

§ 6. (1) Die Mitarbeiter und Organe des Vereins sind, außer gegenüber dem Pflegschafts-, Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Betroffenen erforderlich ist. Für mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraute Mitarbeiter gilt § 248 Abs. 2 und 3 ABGB sinngemäß.

(2) Wer entgegen Abs. 1 Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse des Betroffenen verletzt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

§ 6a

§ 6a Datenverarbeitung

Fassung: 1. August 2018 bis laufend

Datenverarbeitung

§ 6a. Die Vereine sind ermächtigt, alle zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, zu verarbeiten.

§ 7

§ 7 Bericht

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Bericht

§ 7. Die Vereine haben dem Bundesminister für Justiz jährlich zum 30. April über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr zu berichten.

§ 8

§ 8 Förderung

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Förderung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Justiz hat den Vereinen den Aufwand, der mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen im Zusammenhang steht, im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Geldmittel zu ersetzen. Dabei ist eine ausreichende Versorgung der Betroffenen mit gerichtlichen Erwachsenenvertretern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern sicherzustellen.

(2) Der Verein hat sich dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Verein hat sich weiter zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Geldmittel oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Mittel dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit drei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist.

§ 9

§ 9

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

§ 10

§ 10

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

§ 11

§ 11 Inkrafttreten

Fassung: 15. August 2018 bis laufend

Inkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 1 können von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1991 in Kraft treten.

(3) §§ 1 bis 10 sowie die Überschrift vor § 11 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden. Bescheide und Verordnungen nach den §§ 1 und 5 in der Fassung des 2. ErwSchG können von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft treten. Bis zur Erlassung einer Verordnung nach § 1 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes bleibt die Verordnung über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, BGBl. II Nr. 117/2007, mit der Maßgabe in Geltung, dass die Feststellung der Eignung, gemäß § 279 Abs. 3 und Abs. 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 aufgezählten Aufgaben umfasst.

(4) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

§ 13

§ 13

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

§ 14

§ 14

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend