Bundesgesetze

Alterssicherungskommissions-Gesetz

Bundesgesetz zur Einrichtung einer Kommission zur langfristigen Finanzierung der Alterssicherungssysteme (Alterssicherungskommissions-Gesetz)

BundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 2017RIS-Stand 24. März 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009788 · BGBl. I Nr. 29/2017 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Gegenstand

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Gegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Geschäftsordnung und die Kosten der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichtenden Kommission zur langfristigen Finanzierung der Alterssicherungssysteme (im Folgenden „Alterssicherungskommission“).

§ 2

§ 2 Aufgaben und daraus resultierende Berichtspflichten

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Aufgaben und daraus resultierende Berichtspflichten

§ 2. (1) Die Alterssicherungskommission hat folgende Aufgaben:

(2) Die Darstellung der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden hat in den Gutachten und Berichten nach Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils getrennt zu erfolgen.

(3) Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Alterssicherungskommission (Abs. 1 Z 2 bis 5) dem Nationalrat jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2017, bis längstens 31. Dezember einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung“ sowie einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ vorzulegen.

(4) Die Berichte nach Abs. 3 haben im Fall der Erstattung von Vorschlägen nach Abs. 1 Z 3 bis 5 auch Vorschläge zu deren Umsetzung zu enthalten oder alternativ darzulegen, durch welche Maßnahmen die Bundesregierung die Aufrechterhaltung der langfristigen Finanzierbarkeit (Nachhaltigkeit) des öffentlichen Pensionssystems gewährleisten will, und zwar bis längstens 30. Juni des dem Berichtsjahr nach Abs. 3 folgenden Jahres.

§ 3

§ 3 Zusammensetzung

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Zusammensetzung

§ 3. (1) Der Alterssicherungskommission gehören an:

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein/e StellvertreterIn zu bestellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2019)

§ 4

§ 4 Vorsitz

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Vorsitz

§ 4. (1) Den Vorsitz in der Alterssicherungskommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, der/die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden/die Vorsitzende gleichzeitig ein/e StellvertreterIn aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Alterssicherungskommission zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den/die Vorsitzenden-StellvertreterIn bei ihrem Amtsantritt zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten (Angelobung).

§ 5

§ 5 Bestellung und Abberufung der Mitglieder und ihrer StellvertreterInnen

Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend

Bestellung und Abberufung der Mitglieder und ihrer StellvertreterInnen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich um die Mitglieder und ihre StellvertreterInnen der im § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. b und c genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung und Abberufung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle. Die Bestellung und Abberufung der im § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d genannten Experten/Expertinnen erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Der/die Vorsitzende hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission sowie ihre StellvertreterInnen bei ihrem Amtsantritt zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten (Angelobung).

§ 6

§ 6 Sitzungen

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Sitzungen

§ 6. (1) Die Sitzungen der Alterssicherungskommission werden vom/von der Vorsitzenden anberaumt und geleitet. Zu den Sitzungen ist spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Bekanntgabe von Ort, Beginn und Beratungsgegenständen schriftlich einzuladen. Die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern der Alterssicherungskommission sowie deren Stellvertreter/inne/n ebenfalls spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu übermitteln.

(2) Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es seine/n StellvertreterIn davon zu benachrichtigen; diese/r hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem/der Vorsitzenden vor der Sitzung mitzuteilen.

(3) Die Sitzungen der Alterssicherungskommission sind nicht öffentlich.

§ 7

§ 7 Willensbildung

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Willensbildung

§ 7. Die Alterssicherungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

§ 8

§ 8 Protokoll

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Protokoll

§ 8. (1) Über jede Sitzung der Alterssicherungskommission ist ein Protokoll zu führen, vom/von der Vorsitzenden und der protokollführenden Person zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.

(2) Mit der Protokollführung hat der/die Vorsitzende eine mit der Führung der Bürogeschäfte der Alterssicherungskommission beauftragte Person zu betrauen.

(3) Jedes Protokoll hat zu enthalten:

(4) Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der Alterssicherungskommission zu genehmigen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Protokolls sind allfällige Richtigstellungen schriftlich zu beantragen. Über die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung der Alterssicherungskommission Beschluss zu fassen.

§ 9

§ 9 Amtsdauer

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Amtsdauer

§ 9. Die Amtsdauer der Alterssicherungskommission beträgt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat die alte Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Kommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Kommission wird auf die fünfjährige Amtsdauer der neuen Kommission angerechnet.

§ 10

§ 10 Büros

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Büros

§ 10. (1) Die Bürogeschäfte der Alterssicherungskommission sind zu führen:

(2) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Büros auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherungskommission erforderlich sind.

(3) Die beiden Büros haben sich bezüglich der ihrer Tätigkeit zugrunde zu legenden wissenschaftlichen Prognosen abzustimmen und die von ihnen erstellten Gutachtens- und Berichtsentwürfe bis spätestens 1. November eines jeden Jahres wechselseitig auszutauschen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die von den Büros erstellten Unterlagen der Alterssicherungskommission zu übermitteln; dafür bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport dem Bundesministerium für Finanzen.

§ 11

§ 11 Gutachten und Berichte

Fassung: 1. Juli 2019 bis laufend

Gutachten und Berichte

§ 11. Die von der Alterssicherungskommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen sowie allen Mitgliedern und ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.

§ 12

§ 12 Kosten

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kosten

§ 12. (1) Die Kosten für die Tätigkeit der Alterssicherungskommission trägt der Bund.

(2) Die Mitglieder der Alterssicherungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, (Gebührenstufe 3). Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat.

§ 13

§ 13 Zitierungen

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Zitierungen

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 14

§ 14 Wirksamkeitsbeginn

Fassung: 25. März 2021 bis laufend

Wirksamkeitsbeginn

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 1 Z 1 Einleitung und lit. f, 5 Abs. 1 zweiter und letzter Satz, 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a sowie Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 2 ist der nächste Bericht über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden längstens bis zum 30. November 2021 zu erstatten.