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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
§ 2
§ 2
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Änderungen der Staatsgrenze im Hauptabschnitt Tirol-Graubünden
§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Altfinstermünz-Martinsbruck durch die Anlagen
§ 3
§ 3
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
§ 6
§ 6
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Änderungen der Staatsgrenze im Hauptabschnitt Vorarlberg-St. Gallen
§ 6. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Unterabschnitt Rhein Obere Strecke des Abschnittes Dreiländergrenzpunkt-Anfang des Diepoldsauer Durchstiches durch die Anlagen
§ 7
§ 7
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
§ 9
§ 9 Österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission
§ 9. (1) In die im Art. 16 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen vom 20. Juli 1970 vorgesehene Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.
(2) Zu einem Beschluß der österreichischen Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
§ 10
§ 10 Inkrafttreten und Vollziehung
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Tirol und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 6 bis 8 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Vorarlberg – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.