Bundesgesetze

Änderung der Staatsgrenze Österreich – BRD

Bundesgesetz vom 15. März 1978 über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

BundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 2008RIS-Stand 30. November 2022

RIS-Gesetzesnummer 10000644 · BGBl. Nr. 389/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · 11/02 Grenzänderungen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

§ 2

§ 2

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“

§ 2. Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen

§ 3

§ 3

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Verlauf der Staatsgrenze im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“

§ 3. (1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages durch den Talweg des Inns bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 („Plan des Teilabschnittes Inn“ im Maßstab 1:5 000) festgelegt ist.

(2) Unter dem Talweg im Sinne des Abs. 1 ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Fläche.

§ 4

§ 4 Inkrafttreten und Vollziehung

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Tirol in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.