Kartellverbot

Als Kartellverbot werden üblicherweise verkürzt diejenigen kartellrechtlichen Bestimmungen bezeichnet, die solche Beschränkungen des Wettbewerbs untersagen oder begrenzen, die ihren Ursprung in der Kooperation selbständiger Unternehmen haben.

Hierzu gehören Preisabsprachen, Einkaufskooperationen, Wettbewerbsverbote, ausschließliche Bezugs- oder Lieferpflichten oder Marktaufteilungen.

Im europäischen Recht findet sich in Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) die Regelung zum Kartellverbot. Über die Einhaltung des Kartellverbots wachen die Bundeswettbewerbsbehörde und auf Unionsebene die Europäische Kommission.

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