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Überholverbot bezweckt nicht den Schutz des plötzlich nach links Abbiegenden

Klarstellung zum Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 2 lit b StVO.                                          .

Am 20. 9. 2020 ereignete sich auf einer Landesstraße in der Steiermark im Freilandgebiet ein Verkehrsunfall zwischen einem vom Kläger gelenkten Motorrad und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW. Der mit 60 bis 70 km/h fahrende Kläger begann bei Tageslicht und trockener Fahrbahn, den mit 40 bis 50 km/h fahrenden PKW zu überholen. Als sich der Kläger mit seinem Motorrad bereits links neben dem PKW befand, begann dessen Lenker plötzlich mit einem Linksabbiegemanöver in einen in die Landesstraße einmündenden Weg. Der Lenker des PKW hatte seine Absicht, nach links abzubiegen, nicht angezeigt; er hätte den Kläger bei einem Blick in den linken Außenspiegel in Überholposition wahrnehmen können. Für den Kläger war der Unfall bei Erkennbarkeit des Linksabbiegemanövers nicht mehr zu vermeiden.

Die Vorinstanzen gingen vom Alleinverschulden des PKW-Lenkers aus und gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Nach § 16 Abs 2 lit b StVO darf der Lenker eines Fahrzeugs bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, zB vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen, nicht überholen. Der Schutzzweck dieses Überholverbots besteht grundsätzlich nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch darin, all jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können. Dennoch fehlt es im konkreten Fall am Rechtswidrigkeitszusammenhang:

§ 16 Abs 2 lit b StVO soll Überholmanövern vorbeugen, die trotz ungenügender Sicht oder unübersichtlicher Straßenstelle begonnen (und nicht rechtzeitig zum Abschluss gebracht) werden. Ein Zusammenhang zwischen dieser Gefahr und jener, die vom plötzlichen Linksabbiegen ausgeht, ist zu verneinen.

Der Senat formulierte daher folgenden Rechtssatz:

§ 16 Abs 2 lit b StVO bezweckt nicht den Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung wie das überholende Fahrzeug fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt.

Zum Volltext im RIS.

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