Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2025/09/0038 · 24. Juni 2026
Ra 2025/09/0038 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 24. Juni 2026
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Geschäftszahl
Ra 2025/09/0038
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/09/0089 E 28. November 2022 RS 2
Stammrechtssatz
Allein aus dem Umstand, dass eine andere Richterin - nach Meinung des Diziplinarbeschuldigten - wegen vergleichbarer Pflichtwidrigkeiten, wie sie dem Diziplinarbeschuldigten zur Last gelegt werden, nicht disziplinär verfolgt werde, kann eine Behandlung des Diziplinarbeschuldigten entgegen der Bestimmung des § 58b RStDG nicht abgeleitet werden. So besteht nach der Rechtsprechung des VwGH kein Anspruch auf eine "Gleichheit im Unrecht" (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095; 14.12.2005, 2003/12/0117).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090038.L05