Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2025/02/0184 · 14. April 2026
Ra 2025/02/0184 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 14. April 2026
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Geschäftszahl
Ra 2025/02/0184
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0113 B 26. Juli 2019 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Proband auf jeden Fall während des Zeitraums von 15 Minuten vor Beginn der ersten Messung vom Exekutivorgan beobachtet werden muss; maßgebend ist vielmehr, dass er während dieser Zeit die in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses geführt hätten, unterlässt (vgl. zur Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO, VwGH 29.5.2015, Ra 2015/02/0018).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020184.L02