Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Fr 2023/20/0004 · 9. März 2023
Fr 2023/20/0004 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 9. März 2023
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
09.03.2023
Geschäftszahl
Fr 2023/20/0004
Rechtssatz
Nach den §§ 16 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 ist weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das VwG darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Über einen trotzdem gestellten, aber unzulässigen Antrag hat das BVwG - zumindest bis zur Erlassung seiner Entscheidung in der Hauptsache - in Form einer Zurückweisung zu entscheiden, wobei ihm dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 zur Verfügung steht. Ist diese Frist bei Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen, stellt sich ein - sich auf diesen Antrag beziehender - Fristsetzungsantrag als unzulässig dar (vgl. VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023200004.F01