Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2022/08/0081 · 26. Februar 2026
Ra 2022/08/0081 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 26. Februar 2026
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Geschäftszahl
Ra 2022/08/0081
Rechtssatz
Auch Tätigkeiten in anderen Rechtsverhältnissen als abhängigen Beschäftigungsverhältnissen können in engen örtlichen und zeitlichen Bindungen und mit persönlicher Arbeitspflicht ausgeübt werden. Weder die (selbst auf längere Zeit übernommene) Verpflichtung, die vereinbarten Dienstleistungen persönlich zu erbringen, noch Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung (vgl. zu Chorsängern VwGH 25.1.1994, 92/08/0264). Umgekehrt kann aber selbst, wenn der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann, ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen. Entscheidend ist auch insofern, ob im Sinn der Grundsätze der Judikatur bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwiegen (vgl. etwa zur persönlichen Abhängigkeit eines Theaterschauspieler VwGH 21.9.1999, 97/08/0486).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022080081.L07