Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2018/03/0030 · 5. September 2018
Ra 2018/03/0030 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 5. September 2018
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
05.09.2018
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0030
Rechtssatz
Aufgrund des ausdrücklich im Gesetz festgelegten Zwecks der Konkretisierung des durch § 1 Abs. 2 ORF-G 2001 abgesteckten Rahmens des öffentlich-rechtlichen Auftrags haben Angebotskonzepte - neben den in § 5a Abs. 1 ORF-G 2001 aufgezählten Punkten - jedenfalls nur jene diesem Zweck entsprechenden Angaben zu enthalten (vgl. EBRV 611 BlgNR XXIV. GP, S. 36). Wenn § 5a Abs. 1 Z 8 ORF-G 2001 Angaben zur "Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit § 4" im Angebotskonzept verlangt, wird damit Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen den öffentlich-rechtlichen Auftrag betreffend genommen. Damit kann die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Z 8 leg. cit. nur dahingehend verstanden werden, dass ein Angebotskonzept nur Angaben zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes hinsichtlich jener Bestimmungen zu enthalten hat, welche den öffentlich-rechtlichen Auftrag definieren, nämlich gemäß § 1 Abs. 2 ORF-G 2001 die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 ORF-G 2001, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Vereinbarkeit mit § 4 ORF-G 2001 als Kernauftrag zu legen ist.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030030.L03