Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2017/22/0040 · 27. Februar 2020
Ra 2017/22/0040 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 27. Februar 2020
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Geschäftszahl
Ra 2017/22/0040
Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel ist im Zusammenhang mit § 19 NAG 2005 eine Verschlechterung der Rechtsposition der Fremden im Vergleich zur früheren Rechtslage nach dem FrG 1997 und nach dem diesem vorangehenden AufG 1992 und FrG 1993 nicht zu sehen, weil schon die §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 und 3 FrG 1997 dahingehend zu verstehen waren, dass im Antrag ein bestimmter Aufenthaltstitel und der jeweilige Aufenthaltszweck konkret anzugeben waren, und weil auch bereits nach § 6 Abs. 1 AufG 1992 der Aufenthaltszweck (unter Glaubhaftmachung des Fehlens von Ausschließungsgründen nach § 5 AufG 1992) genau anzugeben war.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220040.L05