Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2014/03/0084 · 26. April 2016
Ro 2014/03/0084 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 26. April 2016
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
26.04.2016
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0084
Rechtssatz
Die Auffassung des VwG, die "Vollbelegung" der Programmplätze im digitalen Kabelnetz der Revisionswerberin stehe einem Weiterverbreitungsauftrag nach § 20 AMD-G 2001 nicht zwingend entgegen, ist nicht zu beanstanden: Gemäß § 20 Abs 3 AMD-G 2001 sind bei der vorzunehmenden Beurteilung auch "die bestehende Programmbelegung und die Zahl der verfügbaren Programmplätze" zu berücksichtigen; schon der Gesetzeswortlaut schränkt die Zulässigkeit eines Weiterverbreitungsauftrags aber nicht etwa "nach Maßgabe verfügbarer Programmplätze" ein. Zudem wäre eine solche Auffassung kaum mit dem erklärten Gesetzesziel (Förderung der Meinungsvielfalt) in Einklang zu bringen, wenn schon ein "Auffüllen" der verfügbaren Programmplätze mit allenfalls jedweden Beitrag zur Meinungsvielfalt vermissen lassenden Programmen die Erreichung des von § 20 AMD-G 2001 verfolgten, im allgemeinen Interesse liegenden Ziels hindern würde (vgl in diesem Sinne auch die Ausführungen zur einzuhaltenden Vorgangsweise, wenn für weitere Fernsehprogramme Kabelkanäle nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, im Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2008, Rs C-336/07, Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Co KG, Rz 50f).