Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2013/11/0266 · 11. November 2015
2013/11/0266 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 11. November 2015
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
11.11.2015
Geschäftszahl
2013/11/0266
Rechtssatz
Für ein Sanatorium besteht ein Bedarf iSd § 5 Abs. 2 OÖ KAG 1997 - weiterhin - nur dann, wenn unter Gegenüberstellung von geplantem und bestehendem Leistungsangebot (in geschützten Einrichtungen) durch Errichtung und Inbetriebnahme des geplanten Sanatoriums eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebots zu erwarten ist (Abs. 2 iVm Abs. 5). Dieses Ergebnis entspricht auch der grundsatzgesetzlichen Regelung des KAKuG, wonach die Bewilligung zur Errichtung nur erteilt werden darf, wenn
"insbesondere ... ein Bedarf gemäß Abs. 2b und 2c gegeben ist" (§
3 Abs. 2 lit. a KAKuG).