Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2013/04/0168 · 25. März 2014
2013/04/0168 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 25. März 2014
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Geschäftszahl
2013/04/0168
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 349 Abs. 1 GewO 1994 die Voraussetzungen normiert hat, unter denen ein Feststellungsbescheid über die Abgrenzung unterschiedlicher Gewerbeberechtigungen zueinander (d.h. im Anwendungsbereich der GewO 1994) zu ergehen hat, kann nur dahin verstanden werden, dass er einen sonstigen Feststellungsbescheid über die genannte Abgrenzung nicht zulassen wollte (Hinweis E vom 17. September 2010, 2008/04/0165).