Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 98/01/0297 · 17. Februar 1999
98/01/0297 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 17. Februar 1999
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
17.02.1999
Geschäftszahl
98/01/0297
Rechtssatz
Sowohl der dritte Teil des SPG 1991 als auch dessen vierter Teil sind nur dann anzuwenden, wenn es um ein Handeln im Rahmen der Sicherheitspolizei geht (§ 3 SPG 1991). Die Besorgung der Fremdenpolizei ist jedoch eines der anderen Gebiete der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs 2 SPG 1991). Aus dem Verhältnis der beiden Sätze des § 90 Abs 1 SPG 1991 ergibt sich, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission betreffend aller Datenschutzverletzungen besteht. Ausgenommen sind nur die im zweiten Satz genannten (dritter Teil des SPG 1991) Fälle, da der erste Satz die Grundregel formuliert. Wird nicht im Rahmen der Sicherheitspolizei gehandelt, so kommt auch die in § 90 Abs 1 zweiter Satz SPG 1991 normierte Ausnahme von den im ersten Satz des § 90 Abs 1 SPG 1991 der Datenschutzkommission übertragenen Aufgaben nicht zum Tragen.