Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 96/03/0276 · 5. März 1997
96/03/0276 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 5. März 1997
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
05.03.1997
Geschäftszahl
96/03/0276
Rechtssatz
Wenn auch im allgemeinen die Prüfung von Bescheiden durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abgestellt ist, so ist doch dann, wenn gleichzeitig mehrere Beschwerden anhängig sind, welche sich gegen Bescheide richten, die zueinander im Verhältnis eines unauflöslichen Zusammenhanges stehen, und zwar so, daß der spätere Bescheid ohne den früheren nicht bestehen kann, weil dieser seine rechtliche Grundlage bildet, der zweite Bescheid, wenn der erste aufgehoben werden mußte, gleichfalls aufzuheben (Hinweis E 21.6.1989, 89/03/0111; hier: Der angefochtene Enteignungsbescheid steht zum aufgehobenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid in dem genannten Verhältnis).