Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 91/08/0076 · 17. November 1992
91/08/0076 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 17. November 1992
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
17.11.1992
Geschäftszahl
91/08/0076
Rechtssatz
Bei einer "dauernden" Wartung und Hilfe iSd § 33 Abs 3 NÖ SHG muß es sich zwar nicht um einen nicht mehr (wesentlich) besserungsfähigen, also lebenslangen Zustand handeln, wohl aber um einen längere Zeit anhaltenden (dauernden) Zustand, dessen Ende in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist (Hinweis: E des OGH 11.6.1991, 10 Ob S 156/91).