Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 87/12/0112 · 6. Februar 1989
87/12/0112 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 6. Februar 1989
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
06.02.1989
Geschäftszahl
87/12/0112
Rechtssatz
Steht die endgültige Entscheidung des Vorgesetzten über eine Weisung noch nicht fest, weil der Beamte Bedenken gegen die Weisung geäußert hat, so muss schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides, der über die Rechtmäßigkeit des Inhaltes der Weisung und deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten abspricht, verneint werden (Hinweis auf E 25.5.1987, 86/12/0097).