Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 86/12/0036 · 22. September 1986
86/12/0036 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 22. September 1986
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
22.09.1986
Geschäftszahl
86/12/0036
Rechtssatz
Eine allgemeine Tarifermäßigung im Sinne des § 6 Abs 4 RGV liegt dann vor, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme jedermann eingeräumt ist und nicht von persönlichen Merkmalen bzw Umständen, wie zB die Mitgliedschaft zu Vereinen, abhängig ist. Dass die Nutzung des Ermäßigungsausweises (diesfalls Stammkundenkarte) auf die Einzelperson beschränkt ist, schließt die Wertung als allgemeine Tarifermäßigung deshalb nicht aus, weil es jedermann möglich und - mangels besonderer Schwierigkeiten - auch zumutbar ist, sich einen solchen Ermäßigungsausweis zu besorgen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120036.X03