Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2020/03/0005 · 5. Oktober 2021

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2020/03/0005 · 5. Oktober 2021

Rechtssatz5. Oktober 2021ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030005.J02

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2020/03/0005 · 5. Oktober 2021

Ro 2020/03/0005 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 5. Oktober 2021

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0005

Rechtssatz

Die Verpflichtung, den technischen Versorgungsgrad der Programme des ORF im Umfang des § 3 ORF-G 2001 beizubehalten, ergibt sich aus dem aus Art. I BVG-Rundfunk iVm § 3 ORF-G 2001 erfließenden Versorgungsauftrag des ORF (vgl. VfSlg. 16.625/2002). § 3 ORF-G 2001 regelt - wie auch in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird (vgl. ErläutRV 634 BlgNR 21. GP 33) - primär den "technischen Versorgungsauftrag" des ORF, soll also sicherstellen, dass der ORF für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen hat (§ 3 Abs. 1 ORF-G 2001). Darüber hinaus zählen auch die in § 3 Abs. 8 ORF-G 2001 genannten Programme (Spartenprogramme gemäß §§ 4b und 4c ORF-G 2001 sowie das Fernsehprogramm für das europäische Publikum gemäß § 4d ORF-G 2001) zum Versorgungsauftrag (vgl. VwGH 6.5.2021, Ro 2020/03/0010, mwN). Die damit vorgegebene Anzahl an zu veranstaltenden Hörfunk- und Fernsehprogrammen ist im Sinne einer quantitativen Mindest- und Höchstgrenze des öffentlich-rechtlichen Programmangebots, welches über die in § 3 Abs. 3 und 4 ORF-G 2001 genannten Wege zu verbreiten ist, zu verstehen und somit eine taxative Aufzählung. Die Veranstaltung weiterer Hörfunk- oder Fernsehprogramme, die terrestrisch (§ 3 Abs. 3 ORF-G 2001) oder über Satellit (§ 3 Abs. 4 ORF-G 2001) zu übertragen sind und (zusätzlich) online bereitgestellt werden können (§ 3 Abs. 4a ORF-G 2001), ist vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag nach § 3 ORF-G 2001 nicht gedeckt (vgl. dazu - dort fallbezogen ohne die hier vorgenommene Präzisierung - VwGH 6.5.2021, Ro 2020/03/0010).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030005.J02

Normen

BVG Rundfunk Art1ORF-G 2001 §3ORF-G 2001 §3 Abs1ORF-G 2001 §3 Abs3ORF-G 2001 §3 Abs4ORF-G 2001 §3 Abs4aORF-G 2001 §3 Abs8ORF-G 2001 §4bORF-G 2001 §4cORF-G 2001 §4dVwRallg