Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2017/08/0008 · 12. Oktober 2017

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2017/08/0008 · 12. Oktober 2017

Rechtssatz12. Oktober 2017ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080008.J03

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2017/08/0008 · 12. Oktober 2017

Ro 2017/08/0008 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 12. Oktober 2017

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/08/0008

Rechtssatz

Während Streitigkeiten etwa über die Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit, über die Erfüllung sonstiger aus dem Einzelvertrag folgender Verpflichtungen, über den aufrechten Bestand eines gültig abgeschlossenen Einzelvertrages oder über Schadenersatzansprüche in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen und demgemäß in die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission fallen (vgl. Frank in SV-Komm § 344 ASVG Rz 13), fallen Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Einzelvertrages im Sinn des § 343 Abs. 4 ASVG in die Zuständigkeit der Landesschiedskommission, die im Anfechtungsverfahren alle Verstöße, die dem Arzt zur Last gelegt werden, im Detail prüft, wobei auch insbesondere Zeitpunkt und Inhalt erfolgter Abmahnungen von wesentlicher Bedeutung sein können und erforderlichenfalls im Hinblick auf geltend gemachte Vertragsverstöße ein Sachverständigengutachten einzuholen ist (vgl. Kletter in Sonntag, § 343 ASVG, Rz 57 ff).

Normen

ASVG §343 Abs4ASVG §344 Abs1