Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2008/22/0100 · 9. September 2010
2008/22/0100 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 9. September 2010
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
09.09.2010
Geschäftszahl
2008/22/0100
Rechtssatz
Die Erläuterungen zu § 2 Abs 4 Z 2 NAG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 116) lassen erkennen, dass bei der Beurteilung von Adoptionen nicht nur österreichisches Recht Anwendung findet, sondern infolge der im IPRG - auf das die Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich in seiner Gesamtheit abstellen - vorhandenen Verweisungen auf ausländische Rechtsordnungen auch diese Rechtsnormen Bedeutung erlangen können. Eine Interpretation des § 2 Abs. 4 Z 2 NAG 2005 dahingehend, dass anderen Rechtsnormen außer den österreichischen von vornherein immer die Bedeutung abzusprechen wäre, verbietet sich daher trotz des in dieser Bestimmung enthaltenen Wortes "ausschließlich"; dies umso mehr, als dem Gesetz kein Hinweis für die Annahme entnommen werden kann, im Anwendungsbereich des NAG 2005 seien im Ausland erfolgte Adoptionen gänzlich unbeachtlich oder es sei bei der Vollziehung des NAG 2005 eine gänzliche Neubeurteilung der Voraussetzungen der (bereits im Ausland erfolgten) Adoption nach österreichischen Vorschriften vorzunehmen.