Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2001/13/0064 · 19. Dezember 2001

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2001/13/0064 · 19. Dezember 2001

Rechtssatz19. Dezember 2001ECLI:AT:VWGH:2001:2001130064.X01

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2001/13/0064 · 19. Dezember 2001

2001/13/0064 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 19. Dezember 2001

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2001

Geschäftszahl

2001/13/0064

Rechtssatz

Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 Satz 2 VStG stellt nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld im Sinne des § 11 Abs 1 KommStG 1993 ab, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 11 Abs 2 KommStG 1993, welche eine Handlungspflicht des Unternehmers bis zum 15. des darauf folgenden Monates statuiert, ist die Verkürzung von Kommunalsteuer im Umfang einer Unterlassung der Einbeziehung von Vergütungen (hier: Vorstandsvergütungen) in ihre Bemessungsgrundlage bei der Selbstbemessung mit Ablauf eben des 15. des darauf folgenden Monats vollendet. Der Erfolg des Deliktes nach § 15 Abs 1 KommStG 1993 tritt gleichzeitig damit ein, dass die Abgabe nicht im Fälligkeitszeitpunkt in der geschuldeten Höhe entrichtet wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/13/0065

2001/13/0066

2001/13/0070

2001/13/0068

2001/13/0069

2001/13/0067

Normen

KommStG 1993 §11 Abs1KommStG 1993 §11 Abs2KommStG 1993 §15 Abs1VStG §31 Abs2