Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2001/13/0064 · 19. Dezember 2001
2001/13/0064 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 19. Dezember 2001
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
19.12.2001
Geschäftszahl
2001/13/0064
Rechtssatz
Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 Satz 2 VStG stellt nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld im Sinne des § 11 Abs 1 KommStG 1993 ab, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 11 Abs 2 KommStG 1993, welche eine Handlungspflicht des Unternehmers bis zum 15. des darauf folgenden Monates statuiert, ist die Verkürzung von Kommunalsteuer im Umfang einer Unterlassung der Einbeziehung von Vergütungen (hier: Vorstandsvergütungen) in ihre Bemessungsgrundlage bei der Selbstbemessung mit Ablauf eben des 15. des darauf folgenden Monats vollendet. Der Erfolg des Deliktes nach § 15 Abs 1 KommStG 1993 tritt gleichzeitig damit ein, dass die Abgabe nicht im Fälligkeitszeitpunkt in der geschuldeten Höhe entrichtet wird.
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/13/0065
2001/13/0066
2001/13/0070
2001/13/0068
2001/13/0069
2001/13/0067