Entscheidung
Verfassungsgerichtshof (VfGH) · G83/2013 · 21. November 2013
G83/2013 · Verfassungsgerichtshof (VfGH) · 21. November 2013
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
21.11.2013
Geschäftszahl
G83/2013
Leitsatz
Unzulässigkeit des Individualantrags eines Strafgefangenen auf Aufhebung von Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests infolge Möglichkeit der Erwirkung eines Bescheides des Anstaltsleiters
Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §156c Abs1a, §156d Abs1 und Abs3 sowie der Wortfolgen "156c Abs1a, 156d Abs1 und Abs3" und "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2 /2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft" in §181 Abs25 StVG idF BGBl I 2/2013.
Gemäß §156c Abs1 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Strafgefangenen (bzw vor Strafantritt des Verurteilten) - durch den Anstaltsleiter (§156d Abs1 StVG) - zu bewilligen, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Primäres formelles Erfordernis ist sohin ein Antrag des Betroffenen.
Damit hat der Antragsteller aber die Möglichkeit, einen bescheidmäßigen Abspruch über den (weiteren) Vollzug der konkreten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu erwirken.