Entscheidung
Verfassungsgerichtshof (VfGH) · G2/40 · 12. Dezember 1949
G2/40 · Verfassungsgerichtshof (VfGH) · 12. Dezember 1949
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.12.1949
Geschäftszahl
G2/40
Sammlungsnummer
1882
Rechtssatz
Wird ein außer Kraft gesetztes Gesetz wieder in Wirksamkeit gesetzt, so kommt dies einer Neuerlassung gleich.
Während der deutschen Besetzung Österreichs waren die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens durch das deutsche Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935, DRGBl. I S. 1451 (GBLÖ Nr. 156/1939) , und die zu seiner Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften geregelt. Das deutsche Energiewirtschaftsrecht ist gemäß § 2 des R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945 vorläufiger Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden. Demnach sind diese Vorschriften hinsichtlich der Bestimmung über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete und Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, dermalen unmittelbares Bundesrecht ( Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG 1929) .
Bestehendes Bundesrecht darf nicht in konstitutiver Form in ein Landesgesetz aufgenommen werden. Es darf höchstens eine deklarative Fassung unter Hinweis auf die von Bundes wegen erlassene Vorschrift gewählt werden, wenn es dem Landesgesetzgeber notwendig erscheint, diese von Bundes wegen erfolgte Regelung im Landesgesetz zum Ausdruck zu bringen.
Die österreichische Verfassung kennt den Grundsatz "Reichsrecht bricht Landrecht" nicht.
Vorübergehend kann die Bundeskompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG für die aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen die Landeskompetenz einschränken. Diese wird damit aber nicht grundsätzlich aufgehoben. Durch Notmaßnahmen auf Grund des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG wird den betreffenden Bestimmungen eines bestehenden Landesgesetzes nicht i. S. einer Aufhebung derselben derogiert werden, sondern dieselben werden nur für die Dauer des Bestandes dieser Notmaßnahmen in ihrer Wirksamkeit zurückgedrängt.
Und sie erlangen automatisch wieder volle Geltung, sobald die Notmaßnahmen außer Kraft treten, ohne daß es einer neuen landesgesetzlichen Regelung hiezu bedarf. Nicht anders kann sich die Lage gestalten, wenn ein Landesgesetz nach Erlassung derartiger bundesgesetzlicher Notmaßnahmen neu erlassen wird. In diesem Falle ist die Landesgesetzgebung grundsätzlich kompetent, diese Bestimmungen zu erlassen, nur können sie, soweit und solange bundesgesetzliche Notmaßnahmen der obgedachten Art in Kraft stehen, nicht gehandhabt werden. Sie sind also in ihrer Anwendbarkeit von vornherein suspendiert, treten aber automatisch in volle Wirksamkeit, sobald die erwähnten Notmaßnahmen ihr Ende finden (§ 17 Abs. 2 des Übergangsgesetzes 1920) .
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:1949:G2.1949